Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:
Ja, die Information des Maklers dürfte korrekt sein. Es geht hierbei um den § 577a BGB
der mit seiner Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlungen verhindern soll, dass nach einer Aufteilung von größeren Mietshäusern in eine Wohneigentumsgemeinschaft die einzelnen Wohnungen mit erhöhtem Profit verkauft werden können und anschließend die Käufer der Eigentumswohnungen die bisherigen Mieter – meist durch Kündigung wegen Eigenbedarfs – reihenweise vor die Tür setzen. Dem Wortlaut dieser Vorschrift nach gilt dies allerdings nur dann, wenn diese Aufteilung in Wohnungseigentum „nach der Überlassung an den Mieter" erfolgte.
Im Umkehrschluss folgt daraus, dass ein Mietverhältnis, welches erst begründet wurde, nachdem die Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, nicht von dieser besonderen Sperrfrist betroffen ist. Mit der entsprechenden Begründung werden Sie also das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf kündigen können.
Allerdings lohnt sich in solchen Fällen immer auch noch einmal vorsichtshalber der Blick in den konkreten Mietvertrag – denn hier könnten noch weitere Modalitäten hinsichtlich der Vertragskündigung vereinbart worden sein. Da Sie durch den Eigentumswechsel in diesen Mietvertrag „eintreten" gelten diese Vereinbarungen mit dem Kauf der Wohnung für und gegen Sie.
Wenn der Mieter dann trotz wirksamer Kündigung nicht auszieht, müssten Sie eine Räumungsklage einleiten. Für die Gerichtskosten müssen Sie zunächst in Vorleistung gehen, da ohne vollständige Zahlung das Gericht die Klage beim Gegner nicht zustellen wird. Verliert der Mieter den Prozess, können Sie die aufgewendeten Kosten von ihm zurückfordern.
Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben. Sollten Sie noch eine Ergänzungs- oder Verständnisfrage haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen.
Freundliche Grüße aus Hamburg
07.03.2020
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16:58
Antwort
vonRechtsanwalt Jörn Blank
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