Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein strafrechtlicher Vorwurf im Zusammenhang mit der Begleichung Ihrer Schulden beim Kläger kann Ihnen dann gemacht werden, wenn Sie bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben gemacht haben. In diesem Fall hätten Sie sich wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB
) sowie möglicherweise wegen Betrugs (§ 263 StGB
) strafbar gemacht, diese Straftaten wären aber vermutlich auch schon verjährt. Hinsichtlich der Art und Weise Ihrer Erwerbstätigkeit kann ich nach Ihrer Schilderung keinen einschlägigen Straftatbestand ausmachen.
Wenn der Eintrag über die eidesstattliche Versicherung, die Sie nach dem verlorenen Prozess abgegeben haben, jetzt ohnehin zur Löschung ansteht, dann sollten Sie schon versuchen, sich mit Ihrem Gegner zu einigen, sofern Sie die entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung haben. Denn sonst müssten Sie die EV ja erneut abgeben und hätten für die nächsten drei Jahre wieder das Problem, allgemein als nicht kreditwürdig zu gelten. Außerdem hindert Sie die EV als solche nicht an einer Zahlung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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