Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Da Ihr Bekannter Mieter war, ist auch nur er der gegenüber dem Vermieter Verpflichtete. Als Zwangsvollstreckungsmaßnahme wäre die eidesstattliche Versicherung von Ihm abzugeben. Rechtlich ist da nichts zu machen, da das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Bekannten (Untermietvertrag) und zwischen Ihrem Bekannten und der Genossenschaft (Hauptmietvertrag) besteht.
Eine Möglichkeit der Abwendung wäre auf Verhandlungsebene, den Vermieter um den Abschluss eines Schuldübernahmevertrages zu bitten. Dieser Vertrag würde zwischen Ihnen und dem Vermieter abgeschlossen werden.
Hierauf wird sich der Vermieter einlassen, wenn Sie liquide sind und auch die Kosten, die Ihm durch die Verfolgung seines Anspruches entstanden sind, zu übernehmen bereit sind.
Wenn Sie mit diesem Vorschlag an den Vermieter herantreten (und auch „Bares“ anbieten), haben Sie gute Chancen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahme abzuwenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
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