Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 8 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) dürfen Ehrengrade nur von Hochschulen verliehen werden, die das Promotionsrecht besitzen. Da die von Ihnen genannte polnische Universität kein Promotionsrecht besitzt, wäre die Verleihung eines Ehrendoktors nach deutschem Recht nicht zulässig.
Allerdings ist zu beachten, dass die Anerkennung und Führung ausländischer akademischer Grade in Deutschland Ländersache ist und sich nach den jeweiligen Hochschulgesetzen der Bundesländer richtet. In einigen Bundesländern, wie beispielsweise Bayern, dürfen ausländische Grade in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden, sofern sie in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. Bei Ehrendoktorgraden handelt es sich jedoch nicht um in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbene Grade.
In Ihrem Fall würde ich daher empfehlen, sich an die zuständige Behörde in Ihrem Bundesland zu wenden, um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie den Ehrendoktorgrad führen dürfen. Es könnte sein, dass Sie den Grad mit dem Zusatz "h. c. " und der Angabe der verleihenden Hochschule führen dürfen, also beispielsweise "Dr. h. c. (Akademia Jagiellonska w Toruniu)".
Bitte beachten Sie, dass dies eine erste rechtliche Einschätzung ist und keinen Ersatz für eine individuelle Rechtsberatung darstellt
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
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