Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Gegen die Nichtversetzung (a.) sowie gegen die Entscheidung der Schule, dass die Klasse 6 nicht wiederholt werden darf (b.), steht Ihnen die Möglichkeit des Widerspruches zur Verfügung.
Nach Bekanntgabe der o.g. Entscheidungen müssen Sie den Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Schule als auch bei der Schulaufsichtsbehörde eingelegt werden.
Diese Frist beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn Sie schriftlich über den Rechtsbehelf belehrt worden sind. Anderenfalls beträgt die Frist ein Jahr, vgl. §§ 70 Absatz 2
, 58 VwGO
.
Im Hinblick auf b.) muss die Schule jedenfalls darlegen, dass die Leistungen Ihres Kindes nicht ausreichen werden, auch nach einer Wiederholung der Klasse erfolgreich die gewählte Schulform zu durchlaufen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen. Anderenfalls mögen Sie eine positive Bewertung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
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