Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Vorweg Folgendes:
Soweit der Exmann Ihrer Frau keinen Kindesunterhalt zahlt, weil er angeblich noch Geld von seiner Exfrau bekäme, sollten Sie umgehend den Kindesunterhalt titulieren und vollstrecken. Irgendwelche Ansprüche zwischen den Ex-Eheleuten haben überhaupt nichts mit dem Anspruch des Kindes auf Unterhalt zu tun und können auch nicht aufgerechnet werden.
Die möglichen Ungerechtigkeiten während der Ehe können leider durch das Zugewinnverfahren nicht rückwirkend korrigiert werden.
Insoweit sind die Ansichten Ihrer Frau, die Mehraufwendungen während der Ehezeit im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten müsste angemessen mit berücksichtigt werden, leider nicht richtig.
Im Rahmen des Zugewinns muss saldiert werden, was beide Parteien zu Beginn und am Ende der Ehezeit hatten.
Schenkungen sind gemäß §1374 Abs. 2 BGB
dem jeweiligen Anfangsvermögen zuzurechnen, soweit sie der Vermögensbildung dienten und nicht ihrem Zweck nach zur Lebeshaltung dienten.
Die jeweiligen Zuwendungen der Eltern der Ex-Eheleute (40.000.- auf Seiten des Exmannes und 30.000.- € auf Seiten Ihrer Frau) dienten der Anschaffung des gemeinsamen Hauses und damit der Vermögensbildung. Sie gehören zum jeweiligen Anfangsvermögen.
Danach hätte der Exmann ein Anfangsvermögen von 40.000.- und Ihre Frau ein solches von 30.000.- € gehabt.
Wenn am Ende der Ehezeit tatsächlich nur das Haus vorhanden ist, und dieses einen Marktwert von 180 TEur hatte, abzügl. 160TEuro Restschulden, beträgt das Endvermögen bei beiden Ex-Eheleuten je 10.000.- €. Damit haben beide keinen positiven Zugewinn erzielt.
Bei der behaupteten weiteren Schenkung von 30.000.- € dürfte es sich, wenn sie denn überhaupt stattgefunden hat, um Zuwendungen handeln, die der allgemeinen Lebensführung der Eheleute dienten, die "verlebt" worden sind.
Solche Schenkungen gehören nicht zum Anfangsvermögen, vgl. dazu auch OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 8 UF 850/05.
Damit ergibt sich folgende weitere Frage, ob der Exmann Ihrer Frau während der Ehe nicht Vermögen verschwendet hat. Solche Beträge gehören nach § 1375 Abs. 2 BGB
zu seinem Endvermögen und könnten damit zu einem Ausgleichsanspruch Ihrer Frau führen.
Wenn der Exmann Ihrer Frau tatsächlich deutlich mehr Einkünfte während der Ehe hatte als Ihre Frau, und gleichwohl weniger an Lebenshaltungskosten davon bezahlt hat, müsste er rechnerisch erhebliches Endvermögen haben. Falls das nicht der Fall ist, besteht der Verdacht der Verschwendung.
Hier sollten Sie auf jeden Fall ansetzen, um konkrete Auskünfte über die Verwendung und den Verbleib der Gelder zu bekommen.
Soweit Ihre Frau Kosten für das Haus alleine trägt, obwohl sie nur hälftige Miteigentümerin ist, bestehen Ausgleichsansprüche gegen den Exmann zumindest insoweit, als Ihre Frau Zins- und Tilgung trägt und dies die Mieteinkünfte übersteigt.
Sie sollten angesichts der Komplexität vielleicht doch die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung erwägen. Das Risiko, ansonsten Ansprüche zu verlieren, ist doch recht groß.
Ich stehe Ihnen hierfür natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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