Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
- als wichtigsten Hinweis vorneweg, empfehle ich Ihnen unbedingt den Sachverhalt umfassend überprüfen zu lassen. Sehr gerne gebe ich Ihnen hier bestmöglichste Auskunft, aber gerade bei solch gravierenden Grundentscheidungen die ja mit das gesamte Leben und Vermögen betreffen, sollten unbedingt in einem persönlichen Kontakt geklärt werden. In diesem Zusammenhang möchte darauf hinweisen, dass im außergerichtlichen Verfahren selbstverständlich auch pauschale Honorarvereinbarungen mit Anwälten möglich sind und Sie so unter Umständen eine "erhöhte" Gebühr aufgrund ihres hohen Vermögens evtl. mindern können und trotzdem eine ausreichende und angemessene Überprüfung ihres Sachverhaltes und Unterlagen erhalten. Diese Onlineplattform kann ihnen immer nur einzelne Hinweise bieten, nicht jedoch eine umfassende Beratung ersetzen.
Abschließend möchte ich in diesem Zusammenhang hinweisen, das ich gerne bereit bin unter Anrechnung der hier entstandenen Gebühr mit ihnen eine angemessene Honorarvereinbarung zu treffen. Bei Interesse können Sie mich gerne per EMail kontaktieren.
Nun aber zu den von Ihnen gewünschten Hinweisen :
- Im Rahmen eines eventuell durchzuführenden Zugewinnausgleichs würden sich bis zur Scheidung anhäufende Verbindlichkeiten ihrer Frau deswegen negativ auswirken, weil diese dann das Endvermögen ihrer Frau schmälern und somit faktisch die Vermögensdifferenz des Zugewinns steigt. Insoweit haben Sie für den Fall, dass Sie eine Zugewinngemeinschaft vereinbaren immer für alle im Zugewinn stehenden Vermögenswerte das Risiko, dass ein Vermögenszuwachs ihres Vermögens ihre Aktiva steigert oder eine Vermögensminderung bei ihrer Frau deren Aktiva senkt. Entweder nehmen Sie entsprechende Vermögenswerte per Ehevertrag aus dem Zugewinn heraus oder sind mit dem genannten Risiko einverstanden.
- Der Ansatz des Notars das Grundvermögen ihrer Frau ebenso aus dem Zugewinn zu nehmen, erscheint mir in eienrersten Eisnchätzung eher sinnvoll. Insbesondere steht über dem Ehevertrag immer das Risiko der gerichtlichen Überprüfung und ein Ehevertrag in dem beide Vermögen für sich alleine beanspruchen hat eher Aussicht vor Gericht Bestand zu haben wie ein Vertrag in dem nur einer sich Vermögen vorbehält. Sollte die Chance der denkbaren Mieteinnahmen geringer sein, wie die Chance dass ihre eigenen Vermögenswerte einen Zugewinn erwirtschaften, so kann man daraus folgern, dass die Wegnahme des Grundvermögens ihnen voraussichtlich ja nicht schadet, aber der Wirksamkeit des Ehevertrages in jedem Fall zuträglich ist.
- Bezüglich des Einwandes des Notars wegen der Verträge ist tatsächlich im Rahmen der eventuellen WIrksamkeitskontrolle des Ehevertrages immer zu berücksichtigen, dass vorallem der Aspekt der Sittenwidrigkeit weitestgehend entschärt werden sollte. Entscheidend ist immer der Gesamtcharakter des Vertrages, somit Inhalt, Beweggrund und Zweck, siehe nur Palandt § 1408 Rdnr.8 BGB
. Insoweit sind die Einwände des Notars nicht unbegründet, detailliertere Auskunft könnte ich ihnen aber nur nach Einsichtnahme der gesamten Vermögenswerte und deren Relation zueinander mitteilen. Sicher ist ihre Argumentation das Sie für die Tatsache dass Sie den laufenden Unterhalt maßgebend prägen "nur" die Verträge außen vor haben wollen völlig verständlich, aber dennoch kann ihnen dies im Rahmen einer etwaigen Kontrolle zum NAchteil gereichen. Letztlich haben Sie bei einem Ehevertrag der eventuell erst in Jahrzenten überprüft wird, immer das Risiko ob die Bestimmungen dann Bestand haben. Zur Risikominimierung müsste aber wie schon erwähnt der gesamte Vertrag überprüft werden.
- Sinnvoll ist es sicher noch, ihre Intention in dem Ehevertrag schriftlich zu fixieren. Denn letztlich geht es ihnen ja darum ihr Vermögen vor möglichen Drittschuldnern zu schützen und nicht ihre Frau in irgendeiner Weise unangemessen zu benachteiligen. Gerade bei der Wirksamkeitskontrolle ist immer auch der Zweck und Grund des Ehevertrages von maßgebender Bedeutung, so dass es sich lohnt diesen dann auch im Vertrag schriftlich ausdrücklich zu fixieren. Sie erreichen so einen "Pluspunkt" bei einer etwaigen Wirksamkeitskontrolle.
Ich hoffe ihnen geholfen zu haben und stehe unter Ansehung ihres Honorars selbstverständlich noch über die Nachfragefunktion für einzelne detaillierte Ausführungen zur Verfügung.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
Vielen lieben Dank Herr rechtsanwalt Hafer,
Ihre Information war bislang die beste und ausführlichste in diesem Forum.
Eine Nachfrage hätte ich aber doch: angenommen der Grundbesitz meiner Partnerin wäre ( ggf. im laufe der Jahre ) nicht ( oder nicht mehr) belastet und dieser Grundbesitz ist dann vom Zugewinn ausgenommen. Was ist dann mit den Mieteinnahmen hieraus ? Fallen die dann auch nicht in den Zugwinn ? Folgender Passus findet sich diesbezüglich hierin:
"Erträge dieser vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände können auf diese Gegenstände verwendet werden, ohne daß dadurch für den anderen Ehegatten Ausgleichs-ansprüche entstehen."
Gerne beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt :
Ihre Annahme ist richtig.
Vermögenswerte die aus dem Zugewinn genommen werden, lösen dann zwangsläufig keinen Ausgleichsanspruch mehr aus. Das gilt selbstverständlich auch für die Erträge, Zinsen aus dem Vermögenswertes.
Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn der Ausschluss unwirksam wäre, z.b. wegen Sittenwidrigkeit. Dann würden wieder die "normalen" gesetzlichen Regelungen des Zugewinnausgleichs voll auf den Vermögenswert wirken.
Der von ihnen zitierte Passus spricht aber noch spezieller den Punkt der pauschal formuliert "Zinseszinsen" an, wonach die Erträge wieder in den Vermögenwert reinvestiert werden können, ohne dass DADURCH Ausgleichsansprüche erwachsen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
Bezüglich ihrer Sorge das Sie mit ihrem Vermögen für die Schulden ihrer Partnerin haften, kann noch ergänzt werden, dass Sie mit Eingehung der Zugewinngemeinschaft nicht automatisch gemeinsames Vermögen bilden, sondern jeder Ehegatte sein Vermögen für sich alleine behält, siehe Palandt Einf.,Vorb. v. § 1363 BGB
Rdnr.2 BGB. Bei einem Zugewinnausgleich kommt es dann "höchstens" zu einer Ausgleichsforderung des weniger Vermögenden, wobei nur das in der Ehezeit entstandene Vermögen ausgeglichen wird.
Schematisches Beispiel :
Ehemann: 100,- Anfangsvermögen 300 ,- Endvermögen
Ehefrau -50,- Anfangsvermögen 150,- Endvermögen
Zugewinn : (300-100)-(150-0) = 50,-
Anspruch : 25,-
Sollte ihre Frau als Endvermögen, aufgrund von Verpflichtungen, ein geringeres Vermögen haben, haften Sie anteilig über den daraus zu ermittelnden Ausgleichsanspruch, wobei der Ausgleichsanspruch selber nicht aus dem jetzigen Vermögensstamm (Anfagsvermögen) sondern nur aus dem in der Ehe entstehenden Vermögen entsteht.
Ich hoffe mit meinen Ergänzungen ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und stehe per Nachfrage zur Verfügung.
Hafer
(Rechtsanwalt)
Ich lege Ihnen noch ein paar Beispielsentscheidungen des Bundesgerichtshofes nahe, in denen Sie den dort entschiedenen Sachverhalt mit ihrer Lebensituation vergleichen können. Über die Seite des Bundesgerichtshofes können Sie unter dem Menüpunkt "Entscheidungen" selber nach den Urteilen suchen und sich ein Bild machen, wie die Sittenwidrigkeit zu bewerten ist.
- BGH XII ZR 265/02
(Unterschiedliche Gewichtung der Scheidungsfolgen bei der Abwägung der Sittenwidrigkeit)
- BGH XII ZB 250/03
(Gefahr der Gesamtnichtigkeit bei Teilsittenwidrigkeit)
Demnach kann gesagt sein, dass grundsätzlich beim Zugewinn ein grösserer Spielraum herrscht bis ein Gericht Sittenwidrigkeit annimmt, wie beispielsweise beim Versorgungsausgleich, der dem Kernbereich zugeordnet wird.
Bitte entschuldigen Sie die teilweisen Schreibfehler und das zweimalige Nachreichen, aber aus zeitlichen Gründen konnte ich ihre Anfrage nicht "am Stück" verfassen und auf alle Schreibfehler überprüfen, insbesondere besteht eine Beantwortungsfrist in diesem Portal, so dass mir, nach Lektüre ihrer vorhergehenden Anfragen, nicht mehr sehr viel Zeit blieb.
Wie gesagt, dürfen Sie sehr gerne noch konkrete Nachfragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)