Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Vorgehen
Sofern Sie beabsichtigen in Deutschland zu heiraten, verhält es sich im Prinzip so, wie sie es sich vorgestellt haben. Sofern Sie die erforderlichen Unterlagen für das Standesamt zusammengestellt haben, können Sie den entsprechenden Antrag beim Standesamt stellen und heiraten.
Ihre Freundin kann sowohl mit dem SAR-Pass (Hong Kong) als auch mit ihrem BNO - Pass Visumfrei nach Deutschland einreisen und sich bis zu 90 Tagen innerhalb eines Jahres hier aufhalten. Innerhalb dieser 90 Tage sollten Sie dann heiraten (ggf. kann das Visum auch vor der Eheschließung verlängert werden) und anschließend kann Ihre Frau einen Aufenthaltstitel gem. § 28 Abs. 1 AufenthG
beantragen.
Diesen kann Sie sowohl mit ihren SAR-Pass als auch mit ihrem BNO-Pass in Deutschland bei der zuständigen Ausländerhörde ihres Wohnsitzes beantragen. Inhaber dieser Pässe sind gem. § 39 Nr. 3 AufenthV
in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 privilegiert und benötigen daher KEIN sog. Heiratsvisum. Dieses müsste sonst vor der Eheschließung in der Deutschen Botschaft ihres Heimatlandes beantragt werden.
Die Ehe sollte jedenfalls unter Vorlage des Passes geschlossen werden, mit dem die Einreise erfolgte, um die Einreise belegen zu können.
Erforderliche Unterlagen zur Eheschließung beim deutschen Standesamt:
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
- Ausweisdokument
- ggf. Meldebescheinigung
Die Unterlagen sind im Original jeweils mit beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
2) Sprachnachweis / Integrationskurs
Einen Sprachnachweis müsste Ihre Frau zur Erteilung des Aufenthaltstitels nicht erbringen. Sie könnte jedoch unter Umständen verpflichtet werden an einem Integrationskurs teilzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 44a AufenthG
vorliegen. Dies wird anhängig davon sein, ob Ihre Frau anschließend auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (zB ALG II) angewiesen sein wird und keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen kann.
Die Kenntnisse werden von der Ausländerbehörde meist direkt vor Ort geprüft. Ausreichende Kenntnisse sind vorhanden, wenn sich Ihre Frau auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (Alltagsgespräche). Allein das vorzeigen eines eventuellen Nachweises über Kenntnisse der Stufe A1 reichen nicht aus, es kommt auf die tatsächlichen Kenntnisse an.
Die Voraussetzungen der Eheschließung in Hong Kong können nicht detailliert dargelegt werden. Jedenfalls benötigen Sie als Ausländer vor Ort die entsprechenden Unterlagen, dazu wird jeden falls neben den Reisepass ein Ehefähigkeitszeugnis (mit Apostille und Übersetzung) gehören, dass Ihnen vom zuständigen Standesamt in Deutschland ausgestellt werden kann.
Ich hoffe Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und bitte Sie ausdrücklich zu beachten, dass dies nur eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage auf Grund der mir vorliegenden Umstände darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht
Guten Tag Herr Nadiraschwili,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Alles in allem haben sie mir so bereits 90% meiner offenen Fragen beantwortet. Bitte gestatten sie mir im Rahmen der Plattformregeln eine große Nachfrage. Sie schreiben: „Sofern Sie die erforderlichen Unterlagen für das Standesamt zusammengestellt haben, können Sie den entsprechenden Antrag beim Standesamt stellen und heiraten."
Meine Frage: Macht es hierbei einen Unterscheid, ob meine Freundin sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits in Deutschland aufhält, oder sich noch in ihrem Heimatland befindet? Und falls ja, welchen? Falls ich den Antrag alleine mit einer Vollmacht beim Standesamt einreiche und meine Partnerin dann später als Urlauberin nach Deutschland einreist, kann dies zu Problemen/Komplikationen bei der Einreise führen?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller, gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Eine Antragstellung per Vollmacht wird in Ihrem Fall aus dem Grund ausscheiden, dass dies zwar grundsätzlich möglich ist, dazu jedoch der Bevollmächtigte das Ausweisdokument (in Ihrem Fall der Reisepass) für BEIDE Ehepartner im Original vorlegen muss. Dies wird nicht möglich sein, wenn sich Ihre Verlobte noch in Hong Kong aufhält.
Ansonsten wäre dies natürlich prinzipiell möglich und verursacht keine Probleme, wenn die Ehe nur von einem der zukünftigen Ehegatten mit Vollmacht angemeldet wird.
Ich hoffe Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt