Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten nicht zahlen. Selbst wenn Sie für Fehlbeträge haften würden, wäre der Anspruch des Arbeitgebers verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB
drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entsteht. Geht man von der Kenntnis des Arbeitgebers 2011 aus, dann wären Ansprüche Ende 2014 verjährt.
Sie haften aber auch abgesehen von der Verjährung nicht automaisch für Fehlbeträge. Nach der Rechtsprechung haftet der Arbeitnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit voll. Auch wenn Sie in 2010 Kontrollen versäumt haben, würde ich eher von "normaler Fahrlässigkeit" ausgehen. Es kommt entscheidend hinzu, dass mehrere Personen Zugang zur Kasse hatten und es nicht beweisbar sein wird, dass Sie verantwortlich sind. Automatisch haften Sie nur für einen Fehlbetrag, wenn Ihr Arbeitsvertrag eine wirksame Mankoabrede enthielt. Hierzu gehört aber auch ein sog. Mankogeld. Hiervon gehe ich nicht aus.
In allen anderen Fällen trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers. Die Gerichte sind hier recht streng. Da letztlich eine Vielzahl von Personen Zugang hatte, wird man Ihnen nichts nachweisen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sollte man nicht von "normaler bzw einfacherer Fahrlässigkeit" ausgehen weil ich keine Kassenkontrollen geführt habe, was passiert dann? Man könnte mir eventuell grobe Fahrlässigkeit vorwerfen?
Wäre es trotzdem verjährt? Aufgefallen,wie gesagt, 2011.
Wie sieht es denn strafrechtlich aus?
Außerdem bin ich mir sehr unsicher ob ich den Gesprächstermin nächste Woche überhaupt wahrnehmen soll. Sollte diese Sache wirklich verjährt sein (auch bei grober Fahrlässigkeit), würde ein Anruf mit "Da die Ansprüche seit Dez 14 verjährt sind, werde ich den Termin mit Ihnen nicht wahrnehmen" doch ausreichen. Und es wäre erledigt?
Ich hoffe das fällt noch unter die kostenlose Nachfragefunktion.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Die strafrechtliche Verjährung beträgt drei Jahre und damit wäre ein strafbares Verhalten ebenfalls verjährt.
Egal welchen Grad des Verschuldens man annimmt, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sind so oder so verjährt. Der Grad des Verschuldens hätte nur für die Höhe des Anspruchs eine Bedeutung.
Die Verjährung begann Ende 2011 zu laufen und damit sind Ansprüche am 31.12.14 verjährt.
Ich sehe keinen Grund einen Termin wahrzunehmen. Wenn doch, sollten Sie eine Vertrauensperson mitnehmen. Im Kern würde ich raten die Ansprüche schriftlich zurückzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt