Sehr geehrte Ratsuchende,
da die Kollegin die gesamten Zahlen, das Einkommen Ihres Lebensgefährten und die abzuziehenden Beträge kennt, sollten Sie ihr schon vertrauen.
Denn die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt nicht nur vom Einkommen Ihres Partners, sondern auch von den ehelichen Lebensverhältnissen ab. Dazu kann aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung so mangels Kenntnis im Rahmen der Erstberatung nicht geantwortet werden.
Die Dauer der Unterhaltszahlungen hängt von der Betreuung des Kindes ab.
Sowie die Betreuung des Kindes gesichert ist, ist die Mutter verpflichtet, die Tätigkeit auch zur Vollzeit auszuweiten. So, wie es früher mit festen Fristen (ab 14 Jahre Vollzeit) geregelt gewesen ist, ist es nun nicht mehr; es ist vielmehr individuell auf die Kindesbetreuung abzustellen. Diese muss eben sichergestellt werden.
Auf jeden Fall sollte neben einer Unterhaltsbegrenzung auch eine zeitliche Befristung dann gerichtlich festgestellt werden. Darauf sollte Ihr Lebensgefährte bestehen und dieses im Verfahren auch beides (Begrenzung/Befristung) einwenden.
Wird diese Begrenzung und Befristung ausgesprochen, ist sie in der Regel auch bindend.
Die Chancen des Prozessausganges lassen sich letztlich nur nach Kenntnis aller Unterlagen und Umstände abschließend klären; auch hier sollte Ihr Partner seiner Anwältin aber Vertrauen schenken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
6. September 2010
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12:43
Antwort
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