Serhr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Bei der Prozesskostenhilfe müssen Sie jeden Betrag angeben, den Sie einnehmen.
Bei der Unterhaltsberechnung gilt, dass bei der Betreuung eines Kindes, welches 11 Jahre alt ist, grundsätzlich eine Teilerwerbstätigkeit in Betracht kommt.Dieser kommen Sie ja bereits nach.Werden Sie darüber hinaus tätig, handelt es sich um eine überobligatorische Tätigkeit. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, arbeiten Sie zusätzlich auf €400 Basis. Dieses könnte als sog. überobligatorische Tätigkeit eingestuft werden, mit der Folge, dass die Einnahmen hieraus für die Unterhaltsberechnung nur zur Hälfte angerechnet werden. Eine Anrechnung findet jedoch statt. Um den ganzen Sachverhalt abschließend beurteilen zu können, fehlen mir jedoch Informationen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Gerlach,
den Nebenjob übte ich erst zwei mal aus und erzielte daraus einen Betrag i.H.v.75,00€ für 10 Std.Ich hoffe jedoch sehr, dass ich mehrere Stunden arbeiten kann. Diese Entscheidung kann ich jedoch nicht beeinflussen sondern richtet sich nach meinem Arbeitgeber, wie oft er mich als Aushilfe benötigt. Die Erklärung zu meinen persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnissen für Prozeßkostenhilfe, muß ich jedoch in der nächsten Woche in die RA-Kanzlei schicken.
Meine abschließende Frage lautet, muß ich nach Absendung der PKH
monatlich (falls die gerichtliche Entscheidung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt)mein Einkommen dem Familiengericht nachweisen?
Ich bedanke mich bereits jetzt, für Ihre erste Antwort, für Ihre schnelle und hilfreiche Auskunft!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssen Ihr Einkommen nicht monatlich dem Familiengericht nachweisen. Beraten Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Anwalt. Er wird Ihnen erklären, wie die Vorgehensweise ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin