Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten möchte:
Der Unterhaltsanspruch Ihrer Exfrau dürfte sich nach Ihren Angaben auf § 1572 Nr. 2 BGB
beziehen.
Nach dieser Vorschrift ist eine Befristung der Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht vorgesehen, vielmehr haben Sie „solange und soweit" Unterhalt zu leisten, wie von Ihrer Exfrau eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
In Betracht kommen könnte aber eine Befristung des Unterhalts und/oder eine Begrenzung der Höhe nach gem. § 1578b BGB
. Hierbei kommt aber nach der Rechtsprechung eine zeitliche Befristung nicht in Betracht, wenn für die Genesung keine konkrete Prognose möglich ist; in diesem Fall bleibt nur die Möglichkeit, die gesundheitliche Situation in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Eine Begrenzung der Höhe nach auf den sog. angemessenen Lebensbedarf ist dagegen prinzipiell möglich. Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, das Ihre Exfrau ohne die Ehe und ohne ihre Erkrankung selbst durch Berufstätigkeit erwirtschaften könnte, nach unten begrenzt durch das Existenzminimum.
Für den evtl. ebenfalls in Betracht kommenden Altersunterhalt gem. § 1571 BGB
gelten bezüglich der zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung ähnliche Maßstäbe wie beim Krankheitsunterhalt.
In beiden Fällen sind die Verhältnisse zur Zeit der Ehe, die Dauer der Ehe und v.a. auch die Einkommenssituation zu berücksichtigen, zu denen der Sachverhalt keine Angaben enthält. Von daher rate ich Ihnen, sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, um unter Berücksichtigung dieser Angaben zu eruieren, ob eine Anpassung des Unterhalts möglich und sinnvoll ist.
Grundsätzlich ist jedenfalls nicht völlig auszuschließen, dass Sie tatsächlich bis zum Ableben Ihrer Exfrau Unterhalt leisten müssen, wobei eben in der Höhe Anpassungen möglich sein könnten.
Zu Ihrer zweiten Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass Einkommenserhöhungen, die aus einem Karrieresprung herrühren, bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben. Ein Karrieresprung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die berufliche Laufbahn eine vom Normalverlauf abweichende Entwicklung nimmt. Kein Karrieresprung sind daher mehr oder minder turnusmäßige Beförderungen oder Gehaltserhöhungen.
Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Grossmann
Rechtsanwalt
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