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Ehegattenunterhalt, Eigentum, Vermögen

| 11. September 2008 22:26 |
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Familienrecht


Beantwortet von


08:24

Guten Abend, folgende Situation. Verheiratet seit 1990
Eigentumswohnung vom Mann vor der Heirat gekauft, steht auch alleine im Grundbuch, bezahlt in der Ehe von beiden Ehepartnern.
Einkommen Mann 4000 € netto, Frau 1000 € netto Halbtagsjob, Ersparnis xxxx €
Folgende Fragen, bei einer Scheidung, wem gehört die ETW, muß der Mann Unterhalt zahlen und wenn ja wieviel, wie werden Ersparnisse aufgeteilt.

11. September 2008 | 23:07

Antwort

von


(78)
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26
22041 Hamburg
Tel: 040 / 79691494
Web: https://www.rechtsanwaeltin-bastian.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1. Da der Ehemann allein im Grundbuch steht ist es auch sein alleiniges Eigentum. Zu prüfen ist jedoch, ob der Ehemann etwaige Ausgleichszahlungen an die Ehefrau zu leisten hat, da die Ehefrau sich an den Tilgungsleistungen während der Ehe beteiligt hat. Grundsätzlich werden solch ehebedingten Zuwendungen allein über das Güterrecht ausgeglichen. Sofern Sie also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben sollten, kommt ein darüber hinaus gehender Ausgleichsanspruch Ihrer Ehefrau grundsätzlich nicht in Betracht, da diese durch den Zugewinnausgleich angemessen an Ihrem Vermögenszuwachs beteiligt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihrer Ehefrau aufgrund der Umstände des Einzelfalles die durch ihre Tilgungsleistung herbeigeführten Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden können.

2. Sofern keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, kommt ein Betreuungsunterhaltsanspruch nicht in Betracht. Möglich ist allerdings ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, welcher sich zunächst an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert.

Sofern keine Kinder vorhanden sind, ist Ihre Ehefrau grundsätzlich zur Vollzeittätigkeit verpflichtet, so dass zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe evtl. ein fiktives Einkommen in Ansatz gebracht werden muss. Die Höhe hängt dabei natürlich maßgeblich von den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten Ihrer Ehefrau ab, welche hier nicht beurteilt werden können.

Nach neuem Unterhaltsrecht sind grundsätzlich nur ehebedingte Nachteile auszugleichen, d.h. es ist zu überprüfen, welche beruflichen Nachteile Ihre Ehefrau aufgrund der Ehe erlangt hat und wie diese sich finanziell auswirken.

Bei Zugrundelegung der jetzigen Einkommensverhältnisse hätten Sie einen Ehegattenunterhalt von EUR 1.286,00 zu zahlen.


3. Gemeinsame Ersparnisse sind jeweils zur Hälfte aufzuteilen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.


Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2008 | 21:42

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für die ausführliche Antwort, jedoch eine Nachfrage,

Zu 1. wenn ich es richtig verstehe, da wir nichts anderes vereinbart haben, gilt die Zugewinngemeinschaft und die ETW gehört dem Mann.

Zu 2. wie wird der Ehegattenunterhalt ermittelt und wenn man davon ausgeht, dass die Frau eine Vollzeittätigkeit annehmen muß, wo Sie 2000 € netto verdient, wieviel muß der Mann dann noch zahlen und über welchen Zeitraum.

Vielen Dank für Ihre Antwort
Lucky_puh

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2008 | 08:24

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

1. Die Eigentumswohnung gehört aufgrund des Grundbucheintrages Ihnen. Wenn Sie nichts vereinbart haben, gilt der gesetzliche Güterstand und dies ist die Zugewinngemeinschaft.

2. Der Ehegattenunterhalt ermittelt sich aus der Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen der Parteien. 3/7 dieser Differenz stehen grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten zu.

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von EUR 2.000,00 würde sich somit ein Ehegattenunterhalt von EUR 857,00 ergeben.

Ein genauer Zeitraum kann hier nicht festgelegt werden, da dies immer einer Einzelfallprüfung bedarf und vom Richter nach freiem Ermessen entschieden wird. Beachtung findet u.a. die recht lange Ehezeit. Berücksichtigt werden müssten zudem die Erwerbstätigkeit während der Ehe und die Tatsache, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind.
Da der maßgebliche § 1578b BGB erst zu Beginn des Jahres eingeführt wurde, kann auch die Entwicklung in der Rechtsprechung nicht abschließend beurteilt werden.

Zur Orientierung kann ich insofern mitteilen, dass auch nach alter Rechtslage teilweise Begrenzungen vorgenommen wurden, die zumeist nicht bei weniger als 1/3 der Ehezeit angesetzt wurden.

Sollte die Ehefrau jedoch keine ehebedingten Nachteile haben, kommt durchaus eine Begrenzung auf weniger als 1/3 der Ehezeit in Betracht.


Mit freundlichen Grüßen

Doren Krüger
Rechtsanwältin

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