Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Da der Ehemann allein im Grundbuch steht ist es auch sein alleiniges Eigentum. Zu prüfen ist jedoch, ob der Ehemann etwaige Ausgleichszahlungen an die Ehefrau zu leisten hat, da die Ehefrau sich an den Tilgungsleistungen während der Ehe beteiligt hat. Grundsätzlich werden solch ehebedingten Zuwendungen allein über das Güterrecht ausgeglichen. Sofern Sie also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben sollten, kommt ein darüber hinaus gehender Ausgleichsanspruch Ihrer Ehefrau grundsätzlich nicht in Betracht, da diese durch den Zugewinnausgleich angemessen an Ihrem Vermögenszuwachs beteiligt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihrer Ehefrau aufgrund der Umstände des Einzelfalles die durch ihre Tilgungsleistung herbeigeführten Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden können.
2. Sofern keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, kommt ein Betreuungsunterhaltsanspruch nicht in Betracht. Möglich ist allerdings ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, welcher sich zunächst an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert.
Sofern keine Kinder vorhanden sind, ist Ihre Ehefrau grundsätzlich zur Vollzeittätigkeit verpflichtet, so dass zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe evtl. ein fiktives Einkommen in Ansatz gebracht werden muss. Die Höhe hängt dabei natürlich maßgeblich von den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten Ihrer Ehefrau ab, welche hier nicht beurteilt werden können.
Nach neuem Unterhaltsrecht sind grundsätzlich nur ehebedingte Nachteile auszugleichen, d.h. es ist zu überprüfen, welche beruflichen Nachteile Ihre Ehefrau aufgrund der Ehe erlangt hat und wie diese sich finanziell auswirken.
Bei Zugrundelegung der jetzigen Einkommensverhältnisse hätten Sie einen Ehegattenunterhalt von EUR 1.286,00 zu zahlen.
3. Gemeinsame Ersparnisse sind jeweils zur Hälfte aufzuteilen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für die ausführliche Antwort, jedoch eine Nachfrage,
Zu 1. wenn ich es richtig verstehe, da wir nichts anderes vereinbart haben, gilt die Zugewinngemeinschaft und die ETW gehört dem Mann.
Zu 2. wie wird der Ehegattenunterhalt ermittelt und wenn man davon ausgeht, dass die Frau eine Vollzeittätigkeit annehmen muß, wo Sie 2000 € netto verdient, wieviel muß der Mann dann noch zahlen und über welchen Zeitraum.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Lucky_puh
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
1. Die Eigentumswohnung gehört aufgrund des Grundbucheintrages Ihnen. Wenn Sie nichts vereinbart haben, gilt der gesetzliche Güterstand und dies ist die Zugewinngemeinschaft.
2. Der Ehegattenunterhalt ermittelt sich aus der Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen der Parteien. 3/7 dieser Differenz stehen grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten zu.
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von EUR 2.000,00 würde sich somit ein Ehegattenunterhalt von EUR 857,00 ergeben.
Ein genauer Zeitraum kann hier nicht festgelegt werden, da dies immer einer Einzelfallprüfung bedarf und vom Richter nach freiem Ermessen entschieden wird. Beachtung findet u.a. die recht lange Ehezeit. Berücksichtigt werden müssten zudem die Erwerbstätigkeit während der Ehe und die Tatsache, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind.
Da der maßgebliche § 1578b BGB
erst zu Beginn des Jahres eingeführt wurde, kann auch die Entwicklung in der Rechtsprechung nicht abschließend beurteilt werden.
Zur Orientierung kann ich insofern mitteilen, dass auch nach alter Rechtslage teilweise Begrenzungen vorgenommen wurden, die zumeist nicht bei weniger als 1/3 der Ehezeit angesetzt wurden.
Sollte die Ehefrau jedoch keine ehebedingten Nachteile haben, kommt durchaus eine Begrenzung auf weniger als 1/3 der Ehezeit in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Doren Krüger
Rechtsanwältin