Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Ihrer Frau gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG
ein „Weniger“ gegenüber den strengeren Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
darstellen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 AufenthG
können hierbei im Rahmen einer einfachen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne Weiteres durch die Ausländerbehörde selbst nachvollzogen bzw. überprüft werden.
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG
) zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Die strengeren Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
werden hierbei, wie bereits dargestellt, nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern sind in einem entsprechenden Antragsverfahren geltend zu machen bzw. nachzuweisen.
Bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
handelt es sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
um einen, wie von Ihnen begehrt, unbefristeten Aufenthaltstitel.
Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, sollten Sie sich noch einmal an die für Ihre Frau zuständige Ausländerbehörde wenden und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
beantragen. Die Erfüllung der „Wartezeit“ als eine der Voraussetzungen wird hierbei durch die zuständige Ausländerbehörde von Amts wegen berücksichtigt.
---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Guten Morgen Herr Elster,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Ich habe dann noch mal beim Amt nachgefragt. Anbei die Antwort vom Amt.
Nun ist es so, dass meine Frau von bis
Aufenthaltsbewilligung 25,06,03 26,09,03
Aufenthaltsbewilligung 23,09,03 22,09,04
Aufenthaltsbewilligung 07,09,04 22,09,05
Aufenthaltserlaubnis §16 1 09,09,05 22,10,06
Aufenthaltserlaubnis §16 1 23,10,06 22,10,08
Also wenn die Aufenthaltsbewilligung nicht zählt, ist meine Frau natürlich noch nicht 3 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis?
___________________________________
Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Email vom 16.04.2008.
Ich möchte Sie zuerst davon in Kenntnis setzen, dass der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur von Ihrer Frau persönlich gestellt werden kann.
Zu Ihrem Wunsch der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann ich Ihnen jedoch bereits jetzt mitteilen, dass nach § 28 (2) AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Ausländer drei Jahre im Besitz einer dementsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist, die eheliche Lebensgemeinschaft in dieser Zeit bestanden hat und weiter fortbesteht und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Nach den Verwaltungsvorschriften zu dem § 28 (2) AufenthG muss es sich hierbei um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (1) AufenthG handeln, sodass die 3 jährige Frist mit der erstmaligen Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis beginnt.
Frau Frensch besitzt die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (1) AufenthG seit dem 15.04.2008 und hat demnach einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab dem 15.04.2011.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
_________________________________________________________
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Frist des § 28 Abs. 2 AufenthG
erst mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG
zu laufen beginnt.
Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose vorgegeben ist und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen des § 9 angenommen werden kann.
Die Möglichkeit, diese Annahme zu widerlegen, besteht jedoch leider nicht.
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken können demnach nicht berücksichtigt werden, da sie der immanenten Zweckausrichtung nicht entsprechen.
Ich bedaure, Ihnen keine positive Nachricht geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt