Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Auffassung der Ausländerbehörde wäre zu folgen, wenn es das gemeinsame Kind nicht gäbe, das aufgrund seines Alters intensiver Betreuung bedarf und gerade in den ersten Lebensmonaten keinen Elternteil - auch nicht für wenige Monate - vermissen soll. Das deutsche Kind hat ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland und auf Familienleben, so dass ihm nicht angesonnen werden kann, mit seiner Mutter Deutschland zu verlassen.
Ihre Ehefrau ist nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist, wenn dies mit der Absicht erfolgte, mit Ihnen zusammen in Deutschland zukünftig zu leben. Vom Erfordernis, mit einem zutreffenden Visum einzureisen (hier: nationales Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges), kann aber abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Vom Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse ist ebenfalls abzusehen, wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG). Insoweit wird man aktuell von einer fehlenden Zumutbarkeit ausgehen müssen.
Die Betreuung eines Kleinkindes durch die Mutter ist ein besonderer Umstand, der in Ansehung des Artikels 6 des Grundgesetzes (Achtung des Familienlebens) hier eine Ausnahme begründen muss. Das Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie von der Einholung eines nationalen Visums und vom Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse eine Ausnahme zulässt, ist vorliegend auf Null reduziert mit der Folge, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden kann.
Als Ukrainerin kann ihre Ehefrau mit einem biometrischen Pass visumfrei zu Besuchszwecken in das Schengengebiet einreisen. Daran ändert sich nichts.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen