Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Anwalt wäre hilfreich - einer, der ggf. sowohl in Deutschland als auch der Türkei tätig ist, wobei es darauf ankommt, dass er in Deutschland als Anwalt tätig sein darf und auf Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht spezialisiert ist.
Sie haben sich auch auf die gängige Rechtsprechung berufen, wonach gilt:
Vgl. Beschluss vom 26.01.2017 - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 1 C 1.16
Es gibt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung zwar nicht dieser Frage, aber ob es überhaupt eines Visums bedarf:
Leitsatz:
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob das nach nationalem Recht bestehende Visumerfordernis beim Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer mit der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 vereinbar ist.
Aus den Gründen:
„[…] Damit wird der Nachzug der Klägerin zu ihrem Ehemann aber nicht ohne Prüfung von individuellen Härtegründen ausgeschlossen. Vielmehr ist mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung von 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386
) die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG
geschaffen worden. Nach dieser Bestimmung ist die Voraussetzung des Spracherwerbs unbeachtlich, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.
[…] Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Bemühens um den Erwerb einfacher Sprachkenntnisse können in der Person des Ehegatten oder in äußeren Umständen liegende Gründe sein, z.B. Alter, Gesundheitszustand des Betroffenen, seine kognitiven Fähigkeiten, die Erreichbarkeit von Sprachkursen oder die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit eines Sprachlernangebots. […]."
Da also allein schon das Visumserfordernis infrage steht, kommt es gar nicht mehr unbedingt darauf an, ob der Spracherwerb im vorliegenden Fall unzumutbar ist oder nicht. Da war auch für letzteres Anzeichen vorliegen, würde ich das anwaltlich klären lassen, bevor überhaupt ein weiterer Sprachkurs versucht wird, jedenfalls im Rahmen einer weiteren Beratung und Prüfung aller Einzelfallumstände.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg