Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für die Einstellung ihrer Frage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Bei Ihrem Problem handelt es sich um ein solches, welches in der Praxis leider relativ häufig vorkommt. Ich kann Sie aber beruhigen, dass Sie dem Verhalten Ihrer Frau grundsätzlich nicht machtlos gegenüberstehen und es durchaus rechtliche Mittel und Wege gibt, um einen gerechten Zustand wieder herzustellen.
Da Sie das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder haben, hat Ihre Frau grundsätzlich genaus0 viele oder so wenige Rechte, wie Sie auch.
Dies ist insbesondere in Bezug auf das vorliegend zur Rede stehende Aufenthaltsbestimmungerecht von maßgeblicher Bedeutung.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (nachfolgend ABR) stellt einen Teil der elterlichen Sorge dar. Hieraus folgt, dass bei gemeinsamen Sorgerecht, so wie es bei Ihnen ja der Fall ist, keiner der beiden aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern berechtigt ist, dass Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft an einen neuen Wohnort zu verbringen.
Da Ihre Frau Ihnen Ihr Vorhaben mit den Kindern umzuziehen nicht mitgeteilt hat, war das Vorgehen Ihrer Frau grundsätzlich rechtswidrig.
In einem solchen Fall könnten Sie anstrengen, durch gerichtliche Verfügung den alten Rechtszustand, der vor der durch die Mutter begangenen Rechtsverletzung bestand wiederherzustellen.
Ihre Frau müsste dann gegebenenfalls regulär einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen, der es ihr gegebenenfalls ermöglicht, das Kind legal an dem von ihr gewünschten neuen Wohnort anzumelden.
Aus diesem Grund rate ich Ihnen dringend an, einen im Familienrecht spezialisierten Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen (und somit auch indirekt der Wahrnehmung der Interessen Ihrer Kinder!) zu beauftragen.
Der Kollege sollte dann eine oben bereits angesprochene Verfügung erwirken und vorsorglich dem Gericht mitteilen, für den Fall, dass die Kindesmutter beantragt, den Wohnortswechsel genehmigt zu bekommen, dass die gerichtliche Zustimmung versagt werden soll.
Als Argument sollte vor allem angeführt werden, dass aufgrund des Wohnortswechsels eine ernsthafte Besorgnis für die Gefährdung des Kindeswohls besteht. Hierfür wären mehrere Gründe anzuführen, so etwa der nachteilige Wechsel der schulischen Umgebung, das Herausreißen aus dem sozialen Umfeld, die sehr wichtige Nähe zu den Großeltern, etc.
Im Ergebnis schätze ich Ihre Chancen als relativ hoch ein, so dass Sie schnellstens wie bereits ausgeführt, einen Kollegen vor Ort beauftragen sollten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag und einen guten Wochenstart!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht