Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes gerne beantworten möchte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat Ihre geschiedene Ehefrau gegen Sie einen Unterhaltsanspruch, solange sie nach der Scheidung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen kann.
Der Unterhaltsanspruch Ihrer geschiedenen Ehefrau entfällt jedoch gem. § 1577 BGB
, wenn sie selbst genug verdient, um ihren Lebensbedarf zu decken.
Das scheint im vorliegenden Fall wohl nicht der Fall zu sein, da sie nicht arbeitet.
Hier kommt jedoch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB
in Betracht, da Ihre geschiedene Ehefrau in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenlebt.
Das Zusammenleben der Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner führt aber nur dann zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs, wenn eine Unterhaltsgemeinschaft besteht, also wenn der leistungsfähige neue Partner freiwillig für den Unterhalt des Ehepartners sorgt oder wenn seit mindestens zwei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt.
Dies scheint nach einer ersten Einschätzung aufgrund Ihrer Angaben der Fall zu sein (Einzug im Dezember 2004, regelmäßige Urlaube, gemeinsame Feste, Integration in seine Familie).
Voraussetzung ist ferner, dass die Partner der neuen Lebensgemeinschaft auch tatsächlich zusammenleben. Hat der neue Partner noch eine eigene Wohnung, in der er gemeldet ist, so kommt es entscheidend darauf an, ob dieser Wohnsitz nur "pro forma" aufrechterhalten wird oder ob tatsächlich ein getrennter Wohnsitz gewünscht ist.
Sollten die Voraussetzungen der eheähnlichen Gemeinschaft und somit die Voraussetzungen für den Wegfall des Ehegattenunterhaltes vorliegen ist eine Abänderungsklage in Erwägung zu ziehen, da aus dem geschlossenen Vergleich seitens Ihrer geschiedenen Ehefrau in der dort angegebenen Höhe gegen Sie vollstreckt werden kann.
Die Höherstufung des Kindesunterhaltes könnte im Rahmen einer Abänderungsklage mit berücksichtigt werden.
Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am Besten per E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Mit freundlichen Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schweizer,
vielen Dank für die zügige Antwort.
Meine Ex- Frau hat seit ende 2004 keine eigene Wohnung mehr und heiratet meines erachtens ihren neuen Partner nur nicht, wegen des EU.
Ab dem 01.04. soll ja die neue Unterhaltsreform in Kraft treten, kann ich meine Ex Frau dann dazu bringen zumindest eine Geringfügigebeschäftigung aufzunehmen? Sie hatte einen 400€ Job bis zur Scheidung und wurde dann gekündigt.
Mit freundlichem Gruss
Die Nachfrage wurde bereits beantwortet.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Richtig ist zunächst, dass zum 01.04.2007 die Unterhaltsreform in Kraft treten soll.
Hinsichtlich des § 1577 BGB
wird sich jedoch keine Änderung ergeben. Der Unterhalt entfällt danach nur, wenn Ihre Ex-Frau genug verdient, um ihren Lebensbedarf zu decken. Ob dies bei einem Mini-Job der Fall sein wird, mag bezweifelt werden.
Nach Inkrafttreten der Reform käme jedoch der (neue) Ausschlussgrund nach § 1579 Nr. 2 BGB
n. F. in Betracht. Danach ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Weitere Voraussetzungen stellt das Gesetz insoweit nicht mehr auf.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Ergänzug geholfen zu haben und verbleibe
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer