Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine "Aufhebung" einer Ehe sieht das Gesetz nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen vor, z.B. wenn ein Ehegatte bei Eheschluß eine vorrübergehende Störung der Geistestätigkeit aufwies oder sich über den Eingang der Ehe geirrt hat.
Die Aufhebungsgründe finden sich im Einzelnen in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1314.html">§ 1314 BGB</a> und dürften in Ihrem Fall nicht vorliegen.
Die Beendigung der Ehe wird dadurch nur über den üblichen Weg der Scheidung möglich sein. Grundsätzlich müssen Sie dafür das Scheitern der Ehe darlegen, welches vom Gesetz erst nach Einhalten eines Trennungsjahres vermutet wird. Von dem Trennungsjahr kann aber in besonderen Härtefällen abgesehen werden, die dann aber konkret dargelegt werden müssen.
Da in Ihrem Fall der bloße Hinweis auf die kurze Dauer der Ehe noch keinen Härtefall begründet, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Denn der Scheidungsantrag muß, wenn Sie kein Jahr abwarten möchten, sorgfältig begründet werden. Möglicherweise liegen bei Ihnen Gründe vor, die eine sofortige Scheidung, ohne Abwarten des Trennungsjahres, für geboten erscheinen lässt.
Ohnehin muß derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, vor dem Familiengericht anwaltich vertreten sein. Der zustimmende Ehegatte benötigt jedoch keinen Anwalt, so daß die Kosten also entsprechend gering gehalten werden können.
An dem Scheidungsverfahren werden Sie aber, sofern die Vorraussetzungen der Aufhebung gem. § 1314 BGB
nicht vorliegen, nicht vorbeikommen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
11. April 2005
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19:37
Antwort
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