Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1.) Sollten Schäden durch diesen Efeu am Nachbarhaus entstehen, sind wir dann schadensersatzpflichtig?
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass der Efeu auf Ihrem Grundstück steht, sodass Sie also Eigentümerin der betreffenden Efeu-Pflanzen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so käme eine Verantwortlichkeit Ihrerseits gar nicht in Betracht, sodass über eventuelle Schadensersatzansprüche gar nicht weiter nachzudenken wäre.
Sofern Sie jedoch Eigentümer und des Grundstücks und somit auch des Efeus sind, sind Sie auch grundsätzlich für Schäden, die einem Dritten, also beispielsweise Ihrer Nachbarin b durch den Efeubewuchs zugefügt werden, verantwortlich. Demnach wären Sie hier auch schadensersatzpflichtig, sofern durch den Efeu ein Schaden am Nachbargrundstück/Haus entsteht. Anspruchsgrundlage für diesen Schadensersatzanspruch wäre § 823 BGB
.
Zu 2.)Ist es unsere Aufgabe, den Efeu im Nachbargarten zu schneiden?
Grundsätzlich ist es nicht Ihre Aufgabe, den Efeu im Nachbargarten zu schneiden, dennoch haben Sie unter gewissen Umständen eine rechtliche Pflicht hierzu, zumindest sofern Sie von dem Grundstücksnachbarn hierzu aufgefordert werden. So könnte Ihre Nachbarin, falls diese der Efeu stören sollte, gegebenenfalls einen Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch gegen Sie geltend machen.
Im Endeffekt würde dies so ablaufen, dass die Nachbarin Ihnen eine angemessene Frist, also etwa 7-14 Tage zur Entfernung des Efeus setzen könnte. Sofern Sie den Efeu nach Fristablauf nicht entfernt haben, so hätte die Nachbarin ein Recht, diesen auf Ihre Kosten entfernen zu lassen.
Da der Nachbarin der Zustand allerding schon länger bekannt ist, könnte ein Beseitigungsanspruch vorliegend schon verjährt sein. Dieser Anspruch verjährt nämlich grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren ab Entstehung und Kenntnis, vgl. §§ 195,199 BGB
.
Unter gewissen Voraussetzungen, nämlich dann, wenn der Efeu auf Ihrer Seite entwurzelt wird, sind die übrigen Ranken des Efeus von Ihnen aus auch auf Seiten des Nachbargrundstücks zu entfernen. In diesem Sinne hat das Amtsgericht München entschieden. (Urteil des Amtsgericht München, 273 C 17038/02
)
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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05.11.2009
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13:04
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht