Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aufgrund Ihrer Postleitzahl gehe ich davon aus, dass das Grundstück in Baden-Württemberg liegt.
§ 12 NRG BW regelt die Abstände von Hecken:
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
Darüber hinaus gilt allgemein § 910 BGB
:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Sie sollten den Eigentümer des Nachbargrundstücks daher zunächst schriftlich auffordern, die Hecke auf das zulässige Maß zurückzuschneiden, wenn dieser auf Ihre telefonischen Bitten nicht reagiert. Eine schriftliche Aufforderung sollte zu Beweiszwecken erfolgen. Versenden Sie das Schreiben mit einem Zugangsnachweis und machen Sie eine Kopie für die eigenen Unterlagen
Erst wenn der Nachbar auch auf dieses Schreiben nicht reagiert, steht Ihnen ein Selbsthilferecht zu. Sie können die überhängenden Zweige dann an der Grundstücksgrenze abschneiden (und behalten). Eine komplette Entfernung der Hecke durch Sie auf dem Nachbargrundstück ist nicht zulässig.
Dem Nachbarn ist eine angemessene Frist zu setzen. 2-3 Wochen sind ausreichend. Beachten Sie, dass der Rückschnitt erst ab dem 01.10. gefordert werden kann. Erst dann kann die Frist beginnen.
Die Selbsthilfe ist danach erst nach Fristablauf möglich und darf nicht zur "Unzeit", d.h. während der Wachstumsperioden erfolgen.
Wenn Ihnen im Rahmen des Selbsthilferechtes Kosten entstehen, können diese vom Nachbarn erstattet verlangt werden, BGH, Urteil 28.11.2003, V ZR 99/03
. Meines Erachtens ist nur eine nachträgliche Kostenerstattung möglich, sodass Sie etwaigen Kosten tatsächlich vorstrecken müssten.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Hallo Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
Ja, wir wohnen in Baden-Württemberg. Wird wild wucherndes Brombeer-Gestrüpp auf einer Wiese tatsächlich als Hecke angesehen?
Absatz (2) ist uns nicht ganz klar. Das Gestrüpp wächst auf einer Wiese hinter unserem Haus (wir sind die äußerste Straße eines Neubaugebiets), das Gelände ist kein Bauland mehr und liegt somit nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Gilt die Regelung des Zurückschneiden nach Absatz (1) hier somit nicht, sondern nur Innerorts?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
in Ihrer Ausgangsfrage ist von einer Brombeerhecke die Rede. Die Regelungen gelten aber auch für Wildlinge, d.h. Pflanzen, die sich selbst ohne weiteres Zutun des Gärtners gesät haben.
Bzgl. etwaiger Abstandsflächen sollten Sie die konkreten Regelungen Ihres Bebauungsplanes einsehen; ggf. ist dort etwas geregelt. Sie können aber in jedem Fall ein Zurückschneiden bis zur Grundstücksgrenze verlangen. Die Zweige der Brombeerpflanzen dürfen nicht auf ihr Grundstück ragen und dessen Nutzung beeinträchtigen.