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Ebayartikelbetrug

| 10. August 2012 19:51 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


11:41

Guten Tag,

Ich habe am 07.08.12 einen World of Warcraft Account über Ebay ersteigert und meine Zahlung per Überweisung entrichtet.

Kurze Zeit später viel mir im Kleingedruckten auf, dass es sich hierbei um einen Privatserver handelt und dieser momentan 'offline' sei.

Ich habe mich sofort mit dem Verkäufer in Verbindung gesetzt und Ihm freundlichst eine Teilrückerstattung angeboten.
Diese hat er abgelehnt.

Ich konnte bis heute noch nicht feststellen, ob dieser Account überhaupt existiert, da die von ihm angegebene Seite nicht aufrufbar ist / nicht vorhanden ist.

Ich habe außerdem über Ebay den Fall gemeldet, welcher aber sehr schnell geschlossen (10.08.12) wurde, mit dem Grund nicht per Paypal bezahlt zu haben.

Nun habe ich am selben Tag durch Neugier das EXAKT SELBE Angebot gesehen, nur von einem anderen Verkäufer mit 0 Bewertungen. Sie wissen worauf ich hinaus will...?


Meine Fragen:

1. Ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sinnvoll/möglich?

Würde sich 1. auf das Kleingedruckte stützen, welches als wesentlicher Kaufentscheid im Kleingedruckten stand. 2. Wurden Bilder verwenden, welche nicht den versteigerten Account zeigen konnten, da es sich um die offizielle Internetseite des Herstellers handelte
->Täuschung.


2. Nichtigkeit der gesamten Auktion, da solche Angebote auf Ebay meines Wissens nach nicht zulässig sind und ich mein Gebot unter Irrtum abgegeben habe.
Zudem macht sich der Verkäufer auch gegenüber Blizzard strafbar wegen Privatserver?!


3. Oder gibt es sonst noch Möglichkeiten, wenigstens etwas Geld erstattet zu bekommen oder wenigstens dem Verkäufer eine 'Lektion' zu verteilen?

4. Wie sollte ich weiter vorgehen?


Weitere Fragen beantworte sehr gerne, wie z.B die Artikelnummer des neuen und identischen Angebotes.



Mit freundlichen Grüßen

10. August 2012 | 20:29

Antwort

von


(918)
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52349 Düren
Tel: 024213884576
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:

Wenn der betreffende Server nicht existiert oder dauernd offline ist, ist natürlich auch der dort (angeblich) vorhandene Account nicht nutzbar. Ihr Vertragspartner kann dann die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen. Unter diesen Umständen müssen Sie den Vertrag nicht anfechten, sondern können vom Vertrag wegen Nichterfüllung zurücktreten. Einer Fristsetzung wird es nicht bedürfen, wenn der Verkäufer den Server nicht gerade selbst betreibt, denn dann wird er auch nicht nachbessern können: Wenn der Account nicht nutzbar ist, weil der Server offline ist, kann der Verkäufer nichts daran ändern.

Sie können vorsorglich auch wegen arglistiger Täuschung die Anfechtung erklären, aber diese ist in der Regel schwieriger durchsetzbar, weil Sie die Arglist nachweisen müssten.

Ich empfehle Ihnen, dem Verkäufer sicherheitshalber eine Frist von 3 Tagen zu setzen, binnen derer er dafür sorgt, dass Sie den gekauften Account nutzen können - sollte das nicht möglich sein, erklären Sie den Rücktritt vom Vertrag und verlangen Ihr Geld zurück. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der Ihre Rechte durchsetzen kann.

Ob sich der Verkäufer strafbar gemacht hat, lässt sich nicht sagen - dazu wäre auch Betrugsvorsatz erforderlich. Es steht Ihnen natürlich frei, Strafanzeige zu stellen und die Staatsanwaltschaft ermitteln zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2012 | 21:07

Zuerst einmal danke für Ihre schnelle Antwort.

Die Nichterfüllung des Vertrages kommt trotzdem zustande, obwohl im Kleingedruckten stand 'Server momentan offline'?

Reicht es, dem Käufer über Ebay die Frist von 3 Tagen zu setzen oder sollte ich dieses per Einschreiben tun?
Das Problem ist, dass ich vom Verkäufer nur die Bankdaten habe, allerdings nicht die vollständige Postanschrift.
Diese wollte er auf meine Anfrage auch nicht herausgeben.

Falls der Verkäufer dieser Frist nicht nachkommt, ist dann mein beauftragter Anwalt in der Lage, die Postanschrift von Ebay zu erhalten um meine Rechte durchzusetzen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. August 2012 | 11:41

"Momentan offline" bedeutet nicht "dauerhaft offline". Wenn der Vertrag am 7.8. geschlossen wurde, würde ich vorsorglich die Frist etwas länger bemessen, als zunächst geraten - nämlich 14 Tage. Geht der Server in dieser Zeit nicht online, sollten Sie über eBay den Rücktritt vom Vertrag erklären (wegen Nichterfüllung) und versuchen, über eBay die Anschrift des Vertragspartners zu erhalten. Klappt das nicht, sollten Sie einen Anwalt damit beauftragen.

Die Adresse wird auch über eine Strafanzeige wegen Betruges ausfindig gemacht werden können - die Staatsanwaltschaft wird diese nämlich ermitteln müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. August 2012 | 13:37

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