Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Zunächst unterstelle ich, dass hier eine Zahlung per Paypal zwischen Ihnen vereinbart war. Im Ergebnis werden Sie dem Verkäufer den Kaufpreis erneut zahlen müssen.
Zwar ist zunächst durch Ihre Zahlung per Paypal sog. Erfüllung nach § 362 BGB
eingetreten, so dass der Verkäufer den Kaufpreis nicht erneut fordern kann.
Doch hat auf der anderen Seite der Verkäufer Ihnen den Betrag ohne einen rechtlichen Grund im Verhältnis zu Ihnen zurückbezahlt bzw. angewiesen. Sobald der Betrag Ihrem Paypal Account oder Ihrem Bankkonto tatsächlich wieder gut geschrieben ist, sind Sie ohne einen Rechtsgrund, also ungerechtfertigt, bereichert. In diesem Falle steht dem Verkäufer ein entsprechender Anspruch nach §§ 812 ff. BGB
zu, welcher im Ergebnis der rückerstattete Betrag ist (also der ursprüngliche Kaufpreis).
Allerdings bin ich Ihrer Meinung, dass Sie den Betrag erst dann wieder an den Verkäufer zurück bezahlen müssen, wenn der Betrag auch tatsächlich bei Ihnen eingegangen ist.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Sehr geehrter Herr Schulte,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Der Verkäufer möchte das Geld nun gerne über Freunde und Familie geschickt bekommen. Da ich den Artikel bereits besitze, sollte dies doch kein Problem sein oder? Ich habe mir zur Sicherheit vom Verkäufer einen Kaufvertrag unterschreiben lassen, wo die Zahlung über Paypal angemerkt ist. Er hat mir ebenfalls ein Bild von seinem Ausweis geschickt. Sollte der Chat bzw. Email Verlauf in dem unwahrscheinlichen Falle eines Rechtsstreites ausreichen um zu belegen, dass ich den Artikel bezahlt habe?
Mit freundlichen Grüßen
Wenn der Verkäufer Ihnen hier ganz gezielt und nachweisbar angibt, wohin Sie das Geld überweisen bzw. senden sollen, sollte das für Sie mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg (Kontoauszug d. Überweisung etc) kein Problem sein.
Wie gesagt aber: Erst die Zahlung vornehmen, wenn Sie das Geld tatsächlich erhalten haben, vorher nicht.
MfG
Schulte