Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. War es zulässig den Server bereits vorab ohne Erhalt der Zahlung zu verschicken?
Ob es zulässig war, den Server bereits vor Erhalt der Zahlung zu versenden ist vorliegend vor dem Hintergrund, dass mit der Abgabe des Höchstgebots ein Kaufvertrag zustande kam nicht entscheidend.
Entscheidend ist, dass vorliegend zwischen Ihnen Kaufvertrag besteht, der den Käufer zur Kaufpreiszahlung und Sie zur Übergabe und Verschaffung des Eigentums an dem Server verpflichtet. Der Käufer hat den Kaufpreis daher zu zahlen, nachdem Sie ihm nachweislich den Server übereignet haben.
Es ergeben sich auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe dafür, die Versendung des Servers vor Zahlungseingang als unzulässig zu qualifizieren. Denn wie der Kaufvertrag letztlich abgewickelt wird obliegt den Parteiabreden. In dieser Vertragsabwicklungsphase greifen im Ergebnis die Regelungen des BGB ein.
2. Ist eine Fristsetzung per Nachrichtenfunktion des Auktionshauses in diesem Fall einem Brief gleichzusetzen?
Eine Mahnung nach § 286 BGB
ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie hätten den Käufer also auch mündlich mahnen können, wobei eine schriftliche Mahnung aus beweisrechtlichen Gründen vorzugswürdiger ist.
Die entsprechende Mahnung muss lediglich die bestimmte Aufforderung zu einer bestimmten Leistung – hier Zahlung - enthalten.
Auch eine Fristsetzung ist übrigens nicht erforderlich. Die angemahnte Zahlung muss aber fällig sein.
Die Voraussetzungen einen wirksamen Mahnung liegen hier folglich vor. Denn da Sie keine bestimmte Leistungszeit vereinbart haben, ist die Zahlung des Servers sofort fällig (§ 271 BGB
), sodass folglich der Zahlungsanspruch fällig und durchsetzbar ist.
Würde der Käufer auch die Kosten für diese Rechtsberatung tragen müssen?
Der Käufer muss die Rechtsberatungskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges tragen, §§ 286
, 280 BGB
.
Ich vertrete Sie gern beim Forderungseinzug. Senden Sie mir hierzu bitte alle erforderlichen Unterlagen an raouahes@googlemail.com.
Ich hoffe ich konnte Ihnen zunächst mit diesen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
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