Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ebay: gelieferter Artikel hat ungenannte Mängel

| 19. März 2011 17:31 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetauktionen


Beantwortet von


18:03

Folgener Sachverhalt:

Ich habe als Käufer bei Ebay einen älteren HiFi Tuner mit silberner Metallfront ersteigert - ein Klassiker aus den späten 70-ziger Jahren. Preis 22,50 Euro zuzüglich Versand.

Der Artikel war u.a. wie folgt inseriert:"...Tuner funktioniert einwandfrei, ist gepflegt,...Keine Garantie/keine Rücknahme."

Zusätzlich habe ich einen Tag nach der Auktion nochmal beim Verkäufer bezüglich des Zustandes nachgefragt, da das Auktionsphoto etwas unscharf und dunkel war, ob das Gerät Kratzer o.ä. hat. Antwort des Verkäufers:
"Kratzer und Flecken hat das Gerät nicht"

Daraufhin wurde der Artikel von mir umgehend per Überweisung bezahlt.

Nach Lieferung des Artikels zeigte sich allerdings folgender Zustand:

Das Gerät war stark verschmutzt und wies im Bereich der Frontplatte starke Kratzer und Macken auf.

Dies habe ich umgehend über Ebay beim Verkäufer reklamiert (Probleme klären). Der Verkäufer bestreitet den schlechten Zustand des Artikels udn behauptet gegenüber Ebay zusätzlich, daß ich unmittelbar nach Auktionsende mit einer Negativbewertung gedroht hätte und den Kauf rückgängig habe machen wollen - dies ist aber schlicht unwahr.

Der Artikel wurde von mir dann trotzdem an den Verkäufer zurückgeschickt da er nicht der Beschreibung und den vom Verkäufer gemachten Angaben entsprach incl. Begleitschreiben und dieser aufgefordet (in Bezug auf §444 BGB ), den gezahlten Betrag zuzüglich der Rücksendungskosten bis zu einer genannten Frist an mich zu bezahlen. Auf die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung habe ich hingewiesen.

Auf die Fristsetzung hat der Verkäufer nicht reagiert, ebensowenig auf ein Mahnschreiben.

Daraufhin habe ich einen Mahnbescheid übers Amtgericht erlassen, dagegen hat der Verkäufer Widerspruch eingelegt.

Frage nun: Wie sind die Erfolgsaussichten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ?

Ergänzende Angaben:

- Nach dem Auspacken des Gerätes habe ich unmittelbar Photos des Gerätes gemacht.

- Das Gerät befindet sich nach Rücksendung immer noch beim Verkäufer

- Vergrößert man das Auktionsphoto stark mit ensprechender Software sind die Kratzer / Macken am Gerät teilweise zu sehen.

19. März 2011 | 17:46

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sie haben dann einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn Sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind.

Dazu müsste der Tuner einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB gehabt haben.

Nach dem Auktionstest sollte das Gerät (technisch) funktionieren, was wohl der Fall ist und "gepflegt" sein.

Eine bloße Verschmutzung ist keine Abweichung von dieser Vereinbarung, weil es an der Erheblichkeit fehlt; das Gerät kann gesäubert werden.

Die Kratzer sind sicher anders zu beurteilen, aber hier ist die rechtliche Problematik, ob die Zusicherung der Kratzerfreiheit Vertragsinhalt geworden ist. Sie haben ja erst nach Ersteigerung und damit NACH Vertragsschluss danach gefragt.

Nur dann wenn man hier zu einer Einbeziehung in den Vertrag käme, hätten Sie überhaupt vom Vertrag zurücktreten können, wobei dann die Frage der Kenntnis VOR Vertragsschluss aufgeworfen würde. Sie sagen ja selber, dass das Auktionsbild durchaus die Kratzer erkennen ließ, wenn auch erst nach entsprechender Bildbearbeitung.

Die Aussichten für das gerichtliche Verfahren sind unter diesen Gesichtspunkten nicht sehr gut.

Sie sollten auch angesichts der geringen Höhe des Streitwertes ernsthaft überlegen, das Verfahren zu betreiben. Der nach Widerspruch von Ihnen einzuzahlende weitere Gerichtskostenvorschuss liegt bereits deutlich über dem Gegenstandswert.


Mit freundlichen Grüßen




Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2011 | 18:00

Guten Tag,

vielen Dank für die schnelle Antwort:

Die Kratzer sind auf dem Auktionsphoto nicht wirklich zu sehen sondern mehr zu erahnen wenn man das Bild entsprechend bearbeitet - allerdings nicht in dem Ausmaß (es sind wirklich tiefe Macken etc. in der Front) in dem das Gerät beschädigt ist.

Dies würde aber immerhin belegen, daß das Gerät schon zu diesem Zeitpunkt Beschädigungen aufwies, die der Verkäufer hätte erwähnen müssen (?)und verschwiegen hat

Desweiteren befindet sich ja nun das Gerät beim Verkäufer - wie ist hier weiter vorzugehen für den Fall der "Nichtklage"

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. März 2011 | 18:03

Es ist sicherlich eine Tatfrage, die an Hand des Originalgerätes zu beurteilen wäre. Aber ich meine, schon auf dem Auktionsbild Kratzer zu sehen.

Wenn Sie nicht weiterklagen wollen, sollten Sie den Verkäufer auffordern, Ihnen das Gerät zurückzusenden.

Falls er das nicht tut, könnten Sie, nach entsp. Fristsetzung dann doch noch Ihr Geld herausklagen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. März 2011 | 18:18

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Nachfrage wurde teilweise gar nicht beantortet - weiterhin unklar bleibt, ob der Verkäufer nicht verpflichtet gewesen wäre, Beschädigungen am Gerät explizit in der Artikelbeschreibung zu erwähnen (was er nicht getan hat) und dies zu einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages führen würde.

Weiterhin unklar bleibt wenn denn die Beschädigungen am Gerät auf dem Auktionsphoto zu erahnen sind, wie die weitere Einordung seiner Aussage zu sehen ist, in der er angibt, daß das Gerät keine Kratzer etc. hat. (ob nun vor oder nach Auktionsende)

So gesehen ist die Antwort des Anwalts ungenügend und unverständlich und sieht mehr nach "Dienst nach Vorschrift aus"

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Die Bewertung ist allein ergebnisbezogen und fällt negativ aus, weil das mitgeteilte Ergebnis nicht dem erwarteten entspricht.

Das hat mit sachlicher Bewertung der Beratungstätigkeit nichts zu tun.

Wer erst nach einem Kauf nach Mängeln fragt, ist halt nicht so schutzwürdig, wie jemand, der dies vor Vertragsschluss tut. Er hat dann augenscheinlich seine Kaufentscheidung NICHT von Kratzern abhängig gemacht, sonst hätte er vorher gefragt.

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. März 2011
2/5,0

Die Nachfrage wurde teilweise gar nicht beantortet - weiterhin unklar bleibt, ob der Verkäufer nicht verpflichtet gewesen wäre, Beschädigungen am Gerät explizit in der Artikelbeschreibung zu erwähnen (was er nicht getan hat) und dies zu einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages führen würde.

Weiterhin unklar bleibt wenn denn die Beschädigungen am Gerät auf dem Auktionsphoto zu erahnen sind, wie die weitere Einordung seiner Aussage zu sehen ist, in der er angibt, daß das Gerät keine Kratzer etc. hat. (ob nun vor oder nach Auktionsende)

So gesehen ist die Antwort des Anwalts ungenügend und unverständlich und sieht mehr nach "Dienst nach Vorschrift aus"


ANTWORT VON

(2495)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht