Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben dann einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn Sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind.
Dazu müsste der Tuner einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB
gehabt haben.
Nach dem Auktionstest sollte das Gerät (technisch) funktionieren, was wohl der Fall ist und "gepflegt" sein.
Eine bloße Verschmutzung ist keine Abweichung von dieser Vereinbarung, weil es an der Erheblichkeit fehlt; das Gerät kann gesäubert werden.
Die Kratzer sind sicher anders zu beurteilen, aber hier ist die rechtliche Problematik, ob die Zusicherung der Kratzerfreiheit Vertragsinhalt geworden ist. Sie haben ja erst nach Ersteigerung und damit NACH Vertragsschluss danach gefragt.
Nur dann wenn man hier zu einer Einbeziehung in den Vertrag käme, hätten Sie überhaupt vom Vertrag zurücktreten können, wobei dann die Frage der Kenntnis VOR Vertragsschluss aufgeworfen würde. Sie sagen ja selber, dass das Auktionsbild durchaus die Kratzer erkennen ließ, wenn auch erst nach entsprechender Bildbearbeitung.
Die Aussichten für das gerichtliche Verfahren sind unter diesen Gesichtspunkten nicht sehr gut.
Sie sollten auch angesichts der geringen Höhe des Streitwertes ernsthaft überlegen, das Verfahren zu betreiben. Der nach Widerspruch von Ihnen einzuzahlende weitere Gerichtskostenvorschuss liegt bereits deutlich über dem Gegenstandswert.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antwort:
Die Kratzer sind auf dem Auktionsphoto nicht wirklich zu sehen sondern mehr zu erahnen wenn man das Bild entsprechend bearbeitet - allerdings nicht in dem Ausmaß (es sind wirklich tiefe Macken etc. in der Front) in dem das Gerät beschädigt ist.
Dies würde aber immerhin belegen, daß das Gerät schon zu diesem Zeitpunkt Beschädigungen aufwies, die der Verkäufer hätte erwähnen müssen (?)und verschwiegen hat
Desweiteren befindet sich ja nun das Gerät beim Verkäufer - wie ist hier weiter vorzugehen für den Fall der "Nichtklage"
Vielen Dank
Es ist sicherlich eine Tatfrage, die an Hand des Originalgerätes zu beurteilen wäre. Aber ich meine, schon auf dem Auktionsbild Kratzer zu sehen.
Wenn Sie nicht weiterklagen wollen, sollten Sie den Verkäufer auffordern, Ihnen das Gerät zurückzusenden.
Falls er das nicht tut, könnten Sie, nach entsp. Fristsetzung dann doch noch Ihr Geld herausklagen.
Mit freundlichen Grüßen