Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Als Privatperson können Sie Garantie und Gewährleistung wirksam ausschließen. Sie haften dann nur noch dafür, dass die Uhr der angegebenen Beschreibung entspricht, in diesem Fall, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs funktioniert hat. Wenn es darüber Streit gibt, müsste der Käufer beweisen, dass die Uhr schon bei Ihnen defekt war, was ich mir relativ schwierig vorstelle, vor allem, weil er sie ja offensichtlich zerlegt hat. Solle er dennoch nachweisen können, dass die Uhr defekt bei ihm angekommen ist, haben Sie immer noch die Möglichkeit den Gegenbeweis anzutreten. Wenn Sie also z.B. Zeugen dafür haben, dass die Uhr funktionsfähig war und ordentlich verpackt wurde, sehe ich in dieser Hinsicht kein allzu großes Risiko.
Etwas anders sieht es jedoch evtl. mit der Frage des billigen Nachbaus aus. Auch wenn Sie keine Herstellerangaben gemacht haben, spricht alleine der hohe Verkaufspreis dafür, dass hier der Eindruck erweckt wurde, dass es sich um eine teure Markenuhr handelt. Wenn dies in Wirklichkeit gar nicht der Fall ist, könnte ein Verstoß gegen § 14 MarkenG
vorliegen und auch eine Strafanzeige wegen Betruges wäre nicht auszuschließen.
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RAin Gabriele Koch
Antwort
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