Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.
1. Gewerbe?
Ein anmeldepflichtiges Gewerbe im Sinne des § 15 Abs. 1 GewO
liegt dann vor, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die auf Dauer angelegt ist und mit der Absicht betrieben wird, Gewinn zu erzielen. Ob dann tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist unerheblich. Selbst wenn sie jahrelang überhaupt keinen steuerrechtlich relevanten Gewinn erzielen, liegt nach wie vor ein Gewerbe vor, dass dann lediglich steuerrechtlich als Liebhaberei bezeichnet wird. Ferner ist es unerheblich, ob sie ihre Tätigkeit hauptberuflich oder nebenher betreiben. So liegt aber ein Gewerbe dann nicht vor, wenn sie beispielsweise einmalig den Keller entrümpeln und nicht beabsichtigen, einen regelmäßigen Warenaustausch zu betreiben.
Wenn ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt richtig verstehe, liegt bei Ihnen ein Gewerbe vor. Zwar schildern Sie den Sachverhalt so, als würden sie lediglich alte Restteile - wie bei einer Entrümpelung- verkaufen. Andererseits spricht der Umfang der von Ihnen getätigten Transaktionen als Indiz dafür, ebenso wie der Umsatz von 5.000 €, dass sie dauerhaft zur Gewinnerzielungsabsicht am Markt auftreten. Auch das Vorliegen von 2600 Transaktionen spricht dafür. Da sie diese Teile vorher auch im Rahmen von ebay ersteigert haben, liegt zudem klar ein Warenaustausch vor.
Natürlich lässt sich diese Frage im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend beantworten, sie sollten daher unbedingt nochmals mit einem Steuerberater/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens über ihre konkrete Situation sprechen. Außerdem rate ich Ihnen dringend, im Anschluss daran mit dem für sie zuständigen Finanzamt (und auch dem Gewerbeamt) zu sprechen, da das Betreiben eines anmeldepflichtigen Gewerbes ohne Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit darstellt beziehungsweise gegebenenfalls - wenn auch unvorsätzlich- auf Dauer Steuerhinterziehungen begangen werden.
2. Unterlassung
Wenn Sie als Gewerbetreibender am Markt fälschlich als Privatperson auftreten, ist dies wettbewerbswidrig. Damit hätte eine Abmahnung Aussicht auf Erfolg. Von daher würde ich Ihnen empfehlen, nett auf die E-Mail zu reagieren und darauf hinzuweisen, dass Sie den Vorgang prüfen und gegebenenfalls abstellen werden.
Gewerbeanmeldung/Finanzamt
Ja, sie müssen sogar ein Gewerbe anmelden (s.o.) !Natürlich berät sie das Finanzamt gern, die dortigen Mitarbeiter sind sogar häufig sehr freundlich und sachkundig. Aber bitte kontaktieren Sie erst den Steuerberater/RA!
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, aus der sich folgende Nachfragen ergeben:
- Sie sind auf die steuerliche Auswirkung der gemachten Verluste nicht eingegangen. Kann ich nach Gewerbeanmeldung dort etwas geltend machen und die Verluste ggf. sogar im Rahmen der Steuerklärung mit der Lohnsteuer aus meiner Angestelltentätigkeit verrechnen?
- Wenn ich mit sofortiger Wirkung Ebay-Verkäufe einstelle, muß ich dann trotzdem wegen der bereits erfolgten Transaktionen ein Gewerbe anmelden bzw. mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen?
- Wie läuft eine Gewerbeanmeldung ab, welche Kosten entstehen?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Frageumfang kaum mehr im Verhältnis steht zu Ihrem Einsatz. Bitte berücksichtigen Sie dies zukünftig!
Natürlich können sie steuerlich Verluste des Gewerbes geltend machen. Ferner können sie verauslagte Umsatzsteuer zurückfordern. Aber Sie werden verstehen, dass im Rahmen dieser Antwort wohl kaum ein umfassender steuerrechtlicher Ratgeber geboten werden kann! Ich kann Ihnen dafür nur den Steuerberater ans Herz legen.
Steuerlich müssen Sie es grds. Dem FA mitteilen, ein Gewerbe müssen Sie aber nicht mehr anmelden (auch Vorsicht wegen Ordnungswidrigkeit!)
Sie gehen zum Gewerbeamt/Ordnungsamt (Kosten verschieden,bis zu 50,--) u melden es an
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann