Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Zwischen Ihnen und dem Käufer der Cessna ist zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Das Angebot des Käufers, das Flugzeug für EUR 26.560,00 zu kaufen, haben Sie mit Verwendung des Buttons "Verkauf an den Höchstbietenden" angenommen, so daß Sie grundsätzlich dazu verpflichtet sind, den Artikel, also die Cessna, zu liefern.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn Sie berechtigt waren bzw. sind, den Kaufvertrag anzufechten. In Betracht kommt eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB
wegen eines Erklärungsirrtums, da Sie eine Erklärung mit dem Inhalt, das Flugzeug an den Höchstbietenden verkaufen zu wollen, gar nicht abgeben wollten. Sie haben sich schließlich "verklickt". Nach der Rechtsprechung gelten bei der elektronischen Datenübermittlung im Internet keine Besonderheiten, gegenüber dem üblichen Geschäftsverkehr: Vertippt sich der Erklärende etwa bei der Erstellung einer E-Mail oder SMS, kann er seine Erklärung nach § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB
anfechten (so OLG Hamm CR 1993, 688
f). Für die (irrtümliche) Abgabe der Willenserklärung über einen Button bei eBay kann nichts anderes gelten. Sie haben sich zwar nicht vertippt, sondern verklickt, aber auch hier liegt der Fall nicht anders, als wenn Sie sich (auf dem Papier oder in einer E-Mail) verschreiben. Daher wird in der juristischen Literatur auch zu recht die Auffassung vertreten: "Wann immer dem Besteller bei der Erklärungshandlung Fehler unterlaufen, besteht ein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums gem. § 119 Abs. 1, 2 . Alt. BGB
" (vgl. Härting, Internetrecht, Rz. 213).
Da Ihnen ein solcher Fehler nach Ihrer Schilderung unterlaufen ist, sollten Sie den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten. Dies haben Sie, nach Ihrer Schilderung, möglicherweise bereits getan. Sicherheitshalber sollten Sie den Sachverhalt aber erneut auf dem Postwege darstellen und den Vertrag nochmals ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB
anfechten
, da Sie eine Erklärung, das Flugzeug vorzeitig an "traumtanzer1234" zu verkaufen, nicht abgeben wollten.
Akzeptiert der Käufer Ihre Anfechtung nicht, kann er natürlich auf Vertragserfüllung klagen. Vor Gericht müssten Sie dann darlegen und beweisen
, daß Sie sich geirrt haben und die Erklärung nicht abgeben wollten. Die Beweisführung wird nicht einfach sein, da ein Abstand von 4 cm zwischen zwei Bestätigungsfeldern in der Regel ausreichend sein wird. Zu Ihren Gunsten und zur Stützung Ihres Vortrages wird aber sprechen, daß zum Einen vernünftigerweise eine vorzeitige Beendigung der Auktion bei diesem Kaufpreis nicht beabsichtigt gewesen sein konnte. Auch können Sie vortragen und sicherlich beweisen, daß die Ersatzmaschine defekt war und gerade eben kein Verkauf, sondern ein Abbruch der Auktion beabsichtigt war. Möglicherweise haben Sie diese Vorgehensweise zuvor auch mit einem Dritten besprochen, der als Zeuge dafür in Betracht kommt, daß Sie die Auktion abbrechen wollten. Nach dem gesunden Menschenverstand sollte das Gericht deshalb Ihrer Argumentation folgen und einen Irrtum als erwiesen ansehen.
Allerdings: Der gesunde Menschenverstand ist bei Gericht nicht immer ausschlaggebend, so daß eine Garantie, daß das Gericht eine auf Klage des Käufers abweisen wird, leider nicht gegeben werden kann. Ein Prozeßrisiko besteht daher auf jeden Fall, und ohne nähere Kenntnis der Gesamtumstände und der möglichen Zeugen für Ihre Darstellung, kann - schon in Anbetracht des Streitwertes - eine seriöse Prognose der Erfolgsschancen an dieser Stelle nicht erfolgen.
Die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums wird aber der einzige Weg sein, sich der vertraglichen Verpflichtung zu entziehen. Auf keinen Fall sollten Sie nun noch weitere fiktive Gründe nachschieben, denn dadurch machen Sie sich im Falle eines Klageverfahrens nur unglaubwürdig.
Ich gehe davon aus, daß angesichts des erzielten Preises eine Erfüllung des Vertrages keine erwägenswerte Option darstellt.
Mein Rat daher: Lässt der Käufer nicht locker, sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe die unberechtigten Ansprüche des Käufers zurückweisen.
Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen dazu gerne zur Verfügung und biete Ihnen deshalb an, daß Sie mich morgen einmal im Büro anrufen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank">www.andreas-schwartmann.de</a>
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht