Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Nach Ende der Auktion sind Sie als Höchstbietender zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, der Anbieter muss Ihnen im Gegenzug das Fahrzeug übergeben.
Sie haben grds. die Möglichkeit gegenüber dem Verlangen des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung einzuwenden, dass es sich bei Ihrem Angebot um ein sog. Scheingeschäft gehandelt hat, von dem der Anbieter auch wusste. Der Kaufvertrag wäre dann nichtig, § 117 BGB
. Allerdings müssten Sie für den Fall, dass die Gegenseite das Scheingeschäft bestreitet, die hierfür relevanten Tatsachen beweisen. Der Umstand, dass Sie bereits vor der Auktion telefonischen und Email Kontakt hatten wird diesen Beweis nicht liefern können. Ebenso wenig, dass zwischen Ihnen bereits das „Du“ für die Anrede benutz wurde. Denn hieraus dürfte ein Gericht nicht darauf schließen, dass Ihr Angebot lediglich zur Ankurbelung der Auktion und daher ohne den Willen zum Vertragsschluss abgegeben worden ist. Sollten Sie also nicht über einen Zeugen verfügen, der das Telefonat zwischen Ihnen und dem Anbieter am 01.05.06 mitgehört hat und insbesondere auch Zeuge der einvernehmlichen Einigung über die Scheinerklärung geworden ist, werden Sie in einem gerichtlichen Verfahren mit dem Einwand des Scheingeschäfts scheitern und ggf. zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verurteilt werden. In diesem Fall würden Sie allerdings auch das Fahrzeug bekommen, welches Sie ggf. an den Zweitbietenden oder in einer anderen Auktion weiterveräußern können. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Für den Fall, dass Sie die Zahlung des Kaufpreises verweigern, hat der Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz. Hierzu müsste er allerdings den Schaden beziffern, d.h. konkret darlegen wie hoch der Schaden ist. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass er den Wagen nachweislich an einen Dritten veräußert und die Differenz bei Ihnen geltend macht. Bei der Weiterveräußerung trifft den Verkäufer eine Pflicht zur Schadensminderung, d.h. er darf dass Fahrzeug nicht „verschleudern“.
Da der Verkäufer Sie offensichtlich reingelegt hat, würde ich Ihnen zunächst vorschlagen, so zu tun, als ob Sie das Fahrzeug kaufen wollen und einen Termin für die Übergabe zu vereinbaren, den Sie dann gemeinsam mit einem Zeugen wahrnehmen sollten (auf keine Fall das Geld in bar mitnehmen!). Dann können Sie jedenfalls herausfinden, ob es das angebotene Fahrzeug überhaupt gibt. Evtl. ist der Verkäufer so frech, dass er Fahrzeuge anbietet, die es nicht gibt, in der Hoffnung, dass er auf gutgläubige Menschen wie Sie trifft. Hat er das Auto nicht, dann ist die Sache für Sie erledigt. Sollte das Auto tatsächlich vorhanden sein, dann gibt es evtl. die Möglichkeit wegen Abweichungen von der Beschreibung u.Ä. vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auch dann hätte sich die Angelegenheit für Sie erledigt. Gleichzeitig sollten Sie den Verkäufer im Beisein des Zeugen mit Ihren Vorwürfen konfrontieren, evtl. „verplappert“ er sich, dann hätten Sie den erforderlichen Zeugen für ein evtl. gerichtliches Verfahren.
Gibt es nach den aufgezeigten Möglichkeiten keinen Weg für Sie aus dem Kaufvertrag herauszukommen, können Sie mit dem Verkäufer auch die Zahlung einer pauschalen Summe für den Schadensersatz verhandeln. Vor Übergabe des Geldes empfiehlt es sich aber, dass Sie sich eine entsprechende Vereinbarung unterschreiben lassen, die klarstellt, dass Sie gegen die Zahlung des vereinbarten Schadensersatzes von allen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag befreit werden. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass der Verkäufer später behauptet, er habe das Geld lediglich als Anzahlung erhalten und macht dann weitere Ansprüche gegen Sie geltend.
In jedem Fall sollten Sie nur noch im Beisein von Zeugen mit dem Verkäufer kommunizieren.
Es steht Ihnen natürlich frei, den Sachverhalt bei der Polizei vorzutragen damit evtl. strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. Sollte es diesbzgl. bereits mehre Anzeigen gegen den Mann geben, dann dürfte die Polizei hellhörig werden und ein Strafverfahren einleiten. Dann hätten Sie auch in einem evtl. zivilrechtlichen Verfahren bessere Chancen. Denn wenn mehrere Personen einen ähnlichen Sachverhalt schildern, spricht einiges dafür, dass jeder einzelne Sachverhalt zutrifft auch wenn der Einzelfall nicht bewiesen werden kann. Dies müsste auch ein Gericht entsprechend würdigen.
Gleichzeitig sollten Sie den Ablauf bei Ebay schildern. Mann wird dort dann prüfen, ob es bereits ähnliche Vorwürfe gegen diesen Verkäufer gibt. Das Ergebnis der Prüfung müsste Ebay auf Verlangen der Staatsanwaltschaft mitteilen.
Ich bedaure Ihnen keine wirklich gute Auskunft erteilen zu können. Aber vielleicht ergibt sich schon etwas Positives für Sie, wenn Sie den Termin mit dem Verkäufer wahrgenommen haben. Viel Glück von hieraus.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Sehr geehrter Herr Bartels,
vielen Dank für die bereits sehr hilfreiche Auskunft.
Ich werde künftig in keinem Fall mehr mit dem Herrn direkt kommunizieren, bzw. auch Zahlungen nur über eine mit Vollmacht ausgestattete dritte Person durchführen.
Der Herr möchte ja nur den Schadenersatz, bzw. eine Zahlung von Spaßbietern in Höhe von 25% des Wagens und nicht den Gesamtpreis in Höhe von 20.000 Euro.
Streitwert wären somit 5.000 Euro.
Wie reel ist es denn, dass er vor Gericht die ganzen 5.000 Euro zugesprochen bekommt. Der Zweitbietende hätte 19.500 Euro geboten. Sein "Schaden" wären meiner Einschätzung nach also nur die nochmaligen Ebay Gebühren, falls die ihn überhaupt noch bieten lassen, und die Differenz zu dem von mir gebotenen Preis.
Kann man ihn nicht verpflichten sich mit dem Zweithöchsten Bieter in Verbindung zu setzen?
Was wäre denn ein reeler Wert für einen Schadenersatz?
500 Euro?
1.000 Euro?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
für die Frage, ob der Anbieter mit seiner Forderung auf den pauschalen Schadensersatz vor Gericht Recht bekommt, kommt es auf die Ausgestaltung des Angebots an und auf die Frage, ob er Unternehmer ist oder nicht. Nur wenn die Pauschale im Angebot deutlich Vertragsbestandteil geworden ist, kommt eine Zahlungspflicht für Sie überhaupt in Betracht. Allerdings wäre eine solche Klausel unwirksam, wenn Sie vom Anbieter mehrfach, für eine Vielzahl von Verträgen, verwendet worden, § 309 BGB
.
Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen kann ich nicht beurteilen. Der Beweis hierfüre würde in einem gerichtlichen Verfahren Ihnen obliegen.
Solte die Pauschale danach tatsächlich Vertragsbestandteil geworden sein, muß ich Ihnen leider mitteilen, dass die Gefahr, dass Sie zu einr Zahlung von 5.000,00 EUR verurteilt werden würden, relativ hoch ist. So hat das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 20.10.2005, Az.: 16 C 168/05
) in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Käufer diese Pauschale zahlen muß.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie dann evtl. doch erwägen, den Wagen zu kaufen und dann selbst wieder zu verkaufen, insbesondere, wenn Sie hierbei einen Preis von 19.500,00 EUR erzielen könnten.
Wenn die Vereinbarung der Pauschale wirksam ist (s.o.), dann kann der Verkäufer auch nicht gezwungen werden den Wagen selbst beim Zweitbieter loszuwerden. Dies wäre vielmehr Ihre Aufgabe, da Sie das Fahrzeug ja ersteigert haben und Ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht nachkommen möchten.
Sie sollten sich bald entscheiden, wie Sie vorgehen möchten. Hat der Verkäufer Sie erstmal in Verzug gesetzt, dann kann er theoretisch unmittelbar nach Verzugsbeginn die Klage erheben. Hierdurch würden Ihnen weitere Kosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg