Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, haben Sie über eBay einen PayTV-Decoder mit "geknacktem" Zugangscode vertrieben.
Der Vertrieb derartiger Programme bzw. Decoder verstößt gegen die Strafvorschriften der § 17 UWG
(Geheimnisverrat)und §§ 87
, 108 UrhG
(Unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte). Bei gewerbsmäßiger Tätigkeit besteht darüber hinaus noch ein Verstoß gegen § 3 ZKDSG (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz), der gemäß § 4 ZKDSG ebenfalls strafbar ist.
Neben diesen strafrechtlichen besteht aber auch noch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gemäß § 19 UWG
bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 108 UrhG
sowie Unterlassungsansprüche analog § 1004 BGB
. Dies wird auch nicht dadurch verhindert, dass Sie in Ihrem Text darauf hingewiesen haben, dass der Betrieb der von Ihnen vertriebenen Decoder-Software illegal ist, im Gegenteil: hierdurch haben Sie potentielle Käufer ja gerade erst angelockt. Insoweit haben die Rechtsanwälte von Premiere Recht.
Daher besteht der Ihnen gegenüber geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zurecht. Sie können höchsten versuchen, die Kosten im Verhandlungswege ("Nur 1 Receiver") noch etwas zu drücken, allerdings erscheint die von Ihnen mitgeteilte Größenordnung auch nicht überzogen, so dass die Forderung auch der Höhe nach berechtigt sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Hallo, und vielen Dank für die Antwort.
Das Gerät war nicht bearbeitet oder geknackt in dieser Richtung, nur durch meinen Hinweis wurde wohl der Eindruck erweckt. Ich habe den Hinweis in Unkenntnis geschrieben, da ich die Formulierung auch unter vielen anderen Angeboten gelesen habe.
Ändert das noch etwas an dem Sachverhalt ?
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit das Gerät ohne gültiges Premiere-Abonnement nicht betriebsfähig war, ändert dies in der Tat meien Einschätzugn hinsichtlich der Abmahnung. Sie müssen allerdings beachten, daß der erste Anschein aufgrund Ihrer Angebotsformulierung zunächst gegen Sie spricht, so daß der Beweis, dass es sich um einen "normalen", nicht geänderten Decoder handelt, bei Ihnen liegen dürfte. Soweit Ihnen dieser Nachweis, etwa mithilfe des Käufers, gelingen kann, sollten die Ansprüche der Gegenseite zurück gewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt