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Ebay Abmahnung

16. Februar 2007 18:39 |
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Internetauktionen


Hallo,
ich möchte hier um Info bitten, da ich heute eine Abmahnung von einer Kanzlei bekommen habe.
Ich habe bei Ebay einen Satelliten Reciever verkauft mit spezieller Software. Weiterhin habe ich geschrieben das die Software spezielle Fähigkeiten hat.
Später habe ich darauf hingewiesen das das Betrachten von Sendern ohne gültiges Abo wie zb. *** illegal ist...
Da ich hierbei in diesem Satz den Namen des Senders erwähnt habe in diesem Satz,
habe ich die Abmahnung bekommen.

Die Abmahnung enthält das Anschreiben, mit beglaubigter Vollmacht,Unterlassungserklärung, Vergleichsurteil und die Honorarnote iHv 860 !! Euro.

lt. Kanzlei habe ich durch diese Sätze potentielle Kunden geködert...

Bitte um Info wie ich mich verhalten soll.
Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, haben Sie über eBay einen PayTV-Decoder mit "geknacktem" Zugangscode vertrieben.

Der Vertrieb derartiger Programme bzw. Decoder verstößt gegen die Strafvorschriften der § 17 UWG (Geheimnisverrat)und §§ 87 , 108 UrhG (Unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte). Bei gewerbsmäßiger Tätigkeit besteht darüber hinaus noch ein Verstoß gegen § 3 ZKDSG (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz), der gemäß § 4 ZKDSG ebenfalls strafbar ist.

Neben diesen strafrechtlichen besteht aber auch noch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gemäß § 19 UWG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 108 UrhG sowie Unterlassungsansprüche analog § 1004 BGB . Dies wird auch nicht dadurch verhindert, dass Sie in Ihrem Text darauf hingewiesen haben, dass der Betrieb der von Ihnen vertriebenen Decoder-Software illegal ist, im Gegenteil: hierdurch haben Sie potentielle Käufer ja gerade erst angelockt. Insoweit haben die Rechtsanwälte von Premiere Recht.

Daher besteht der Ihnen gegenüber geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zurecht. Sie können höchsten versuchen, die Kosten im Verhandlungswege ("Nur 1 Receiver") noch etwas zu drücken, allerdings erscheint die von Ihnen mitgeteilte Größenordnung auch nicht überzogen, so dass die Forderung auch der Höhe nach berechtigt sein dürfte.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2007 | 20:05

Hallo, und vielen Dank für die Antwort.
Das Gerät war nicht bearbeitet oder geknackt in dieser Richtung, nur durch meinen Hinweis wurde wohl der Eindruck erweckt. Ich habe den Hinweis in Unkenntnis geschrieben, da ich die Formulierung auch unter vielen anderen Angeboten gelesen habe.
Ändert das noch etwas an dem Sachverhalt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2007 | 20:14

Sehr geehrter Fragesteller,

soweit das Gerät ohne gültiges Premiere-Abonnement nicht betriebsfähig war, ändert dies in der Tat meien Einschätzugn hinsichtlich der Abmahnung. Sie müssen allerdings beachten, daß der erste Anschein aufgrund Ihrer Angebotsformulierung zunächst gegen Sie spricht, so daß der Beweis, dass es sich um einen "normalen", nicht geänderten Decoder handelt, bei Ihnen liegen dürfte. Soweit Ihnen dieser Nachweis, etwa mithilfe des Käufers, gelingen kann, sollten die Ansprüche der Gegenseite zurück gewiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt

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