Entschuldigen Sie, dass ich mich bei Ihrer Frage "dazwischengedrängt" habe. Ich habe nicht gesehen, dass meine Kollegin Frau Haeske für Sie bereits Fragen beantwortet hat.
Zunächst sollten Sie prüfen, ob Ihre Eltern tatsächlich im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben. Das kommt nun seltener vor. Sie mussten dafür einen notariellen Ehevertrag geschlossen haben.
Sonst liegt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor.
Die Gütergemeinschaft zeichent sich durch das sog. Gesamtgut aus, § 1416 BGB
. Daneben kann jeder Ehegatte eine Sondergut haben, § 1417 BGB
.
Durch die Gütergemeinschaft werden die Vermögen von Mannund Frau gemeinschaftliche Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut).
Daneben gibt es noch die fotgesetzte Gütergemeinschaft. Hier der verstorbene Ehegatte nur hinsichtlich dessen Vorbehalts- und Sonderguts beerbt. Die Gütergemeinschaft wird mit dem Überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingenfortgesetzt.
Mit dem Tod Ihrer Mutter endete (soweit keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vorliegt) die Gütergemeinschaft. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört, ebenso wie sein Vorbehalt- und Sondergut, zum Nachlass.
Hier muss also geklärt wie hoch der Anteil Ihrer Mutter am Gesamtgut (bzw. zudem am Vorbehalts- und Sondergut) ist. Daher können Sie dies nicht pauschal mit 1/2 beziffern.
Hier muss ein Blick in den Ehevertrag geworfen werden.
Leider kann ich Ihnen insoweit keine klare Antwort bieten.
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