Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Da Sie das betreffende Gerät in Lettland gekauft haben, ist das nationale lettische Recht anzuwenden. Auch im lettischen Recht gibt es Regelungen im Bereich der Gewährleistung. Danach haben Sie bei mangelhafter Ware die Wahl zwischen der so genannten Wandelung (Rücktritt) und Minderungsansprüchen. Geregelt ist dies in den Artikeln 1620 Abs. 2, 1627 des lettischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Sie haben also einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dieser Anspruch wäre auch gerichtlich im Rahmen einer Rücktrittsklage nach den Vorschriften der Artikel 1621-1624 des lettischen Zivilgesetzbuches durchsetzbar. Zu beachten wäre hierbei die Klagefrist von 6 Monaten ab Vertragsschluss, als Kaufdatum.
Eine Reparatur müssen Sie nicht akzeptieren, da Sie wählen können, welches Gewährleistungsrecht Sie geltend machen wollen,
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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