Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1) Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts
Die deutschen Gericht sind nach § 606a ZPO
international zuständig, wenn einer der beiden Ehegatten Deutscher ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Ehegatten im Inland oder im Ausland wohnen.
Zu klären wäre die Frage, ob das Heimatland Ihrer Ehefrau das deutsche Ehescheidungsurteil anerkennt. Dies ist von Staat zu Staat unterschiedlich. Hier empfiehlt sich eine Nachfrage bei dem russischen Konsulat, um auch die notwenigen Formalien zu klären.
Die Ansicht, dass man sich nur in dem Land scheiden lassen kann, in dem man geheiratet hat, ist dabei nicht korrekt.
2) Anwendbares Recht
Haben die Eheleute, wie in Ihrem Fall, unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richtet sich die Scheidung nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben ( Art. 14 Abs.1 Satz 2
, 1. Alt. EGBGB). Da Sie keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr haben, kommt diese Regelung nicht mehr zur Anwendung.
Besitzen die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und halten sie sich nicht mehr gemeinsam in einem Land auf, so ist nach Art. 14 Abs.1 Satz 2
, 2. Alt. EGBGB das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer von beiden dort noch lebt. Da keiner von Ihnen in der Schweiz lebt, greift auch diese Zuständigkeitsreglung nicht.
Als letzter Anknüpfungsleiter ist gemäß Art. 14 Abs.1 Satz 3 EGBGB
das Recht des Staates maßgeblich, zu dem die Ehegatten die engste Verbindung aufweisen. Da sie beide in die jeweiligen Heimatländer zurückgekehrt sind, ist zu prüfen, mit welchem Land sie auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Soweit Ihre russische Frau zeitweise in Deutschland ihren Aufenthalt hatte und eine gewisse Nähe vorhanden wäre, findet das deutsche Scheidungsrecht Anwendung.
Weiterhin besteht die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung durch Ehevertrag. Dieser kann jederzeit, also zu Beginn oder während der Ehe geschlossen werden. Erforderlich ist zudem die notarielle Beurkundung des Ehevertrags.
Bestimmt sich das Scheidungsrecht nach einer ausländischen Rechtsordnung, hat das deutsche Gericht also das ausländische Recht anzuwenden ( § 293 ZPO
).
Insoweit wäre zu würdigen, ob seitens Ihrer Frau eine gewisse Nähe zu Deutschland bestanden hat, damit das deutsche Scheidungsrecht zur Anwendung kommt.
3) Unterhaltsrecht
Der Unterhalt nach der Scheidung richtet sich in der Regel nach dem Scheidungsrecht ( Art. 18 Abs. 4 EGBGB
). Ist das ausländische Scheidungsrecht anzuwenden und kennt die ausländische Rechtsordnung keinen Nachehelichenunterhaltsanspruch, so hat eine unterhaltsbedürftige Frau keinen Anspruch auf Nachehelichenunterhalt.
Soweit das deutsche Scheidungsrecht zur Anwendung kommt, bestimmt sich das Unterhaltsrecht ebenfalls nach deutschem Recht.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Meine Frau hat keine Bindung an Deutschland, ich habe keine Bindung an Russland. Die einzige gemeinsame Bindung wäre die Schweiz, da wir dort zusammen gelebt haben. Gehe ich also richtig in der Annahme, dass wahrscheinlich Schweizer Recht zur Anwendung kommt?
Mit besten Grüssen
In diesem Falle wäre es Schweizer Recht, nach dem sich das Scheidungsrecht vor dem Deutschen Gericht bestimmen wird.
Gleiches gilt dann auch für das Unterhaltsrecht.
Beste Grüße