Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Das deutsche Insolvenzrecht erkennt die Eröffnung eines Insolvenzverfahren und deren Rechtsfolgen im Ausland grundsätzlich an. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Restschuldbefreiung Ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie global und nicht national wirkt. Dem Schuldner muss ermöglicht werden, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu beginnen ohne sich der Vollstreckung durch (ausländische) Gläubiger auszusetzen.
Die Anerkennung einer ausländischen Restschuldbefreiung in Deutschland, ist mit dem Anerkennungsrecht internationaler Entscheidungen verbunden. Daher kann eine Anerkennung nur dann erfolgen, wenn die Stelle, die das Insolvenzverfahren eröffnet hat, nach hiesigem Recht auch international zuständig ist, gem. § 343 Abs. 2
, § 343 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 3
, 4 InsO
, § 13 ZPO
. Da Sie in Großbritannien wohnen ist von der Zuständigkeit des englischen Gerichtes auszugehen.
Ferner darf die Anerkennung der Restschuldbefreiung nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Die öffentliche Ordnung ist dann verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu dem Grundgedanken der deutschen Regelung und dem in ihr enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem derart starkem Widerspruch steht, dass dies nach den im Inland herrschenden Maßstäben untragbar ist. Dies ist bei den Entschuldungsverfahren in Großbritannien und Frankreich jedoch regelmäßig nicht problematisch.
Wenn nach alledem die Ihnen erteilte Restschuldbefreiung auch in Deutschland anerkennt wird, so kann ein deutscher Gläubiger auch keine Pfändungsmaßnahmen erwirken. Die Schuld gilt ja gegenüber den Gläubigern, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden gewesen sind als erlassen. Etwas anderes gilt nur für Neugläubiger, also solche die nach der Insolvenz hinzugekommen sind und damit nicht von den Wirkungen des Verfahrens erfasst werden.
Eine Pfändung durch „Altgläubiger“ ist daher nicht möglich.
Darüber hinaus sind Forderungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 850 b Abs. 1 ZPO
in Verbindung mit § 400 BGB
grundsätzlich unpfändbar. Nur nach Abs. 2 der Vorschrift kann sich im Ausnahmefall eine Pfändbarkeit ergeben, wenn dies der Billigkeit entspricht.
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