Gerne beantworte ich Ihre Frage:
Sie sollten die Gelegenheit wahrnehmen im Rahmen der Anhörung die Gründe gegen eine Gefährdung der öffentliche Ordung darzulegen. Hier empfiehlt sich - aufgrund des komplexeren Sachverhalts - die Hinzuziehung eines Anwalts.
Zunächst ist zu klären, ob bereits die strafrechtlichen Verurteilungen hinreichende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen. Insoweit kommt es auch auf die begangenen Staftagen an.
Des Weiteren sieht § 6 Abs 2 der Freizügigkeitsverordung vor, dass es sich um gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung handeln muss. Mit guten Gründen kann man hier - aufgrund der Eineweisung in die geschlossen Psychiatrie - argumentieren, dass diese nicht mehr besteht.
Des Weiteren reichen generalpräventive Gründe nicht aus. Die Gefärdung müsste von Ihm selbst ausgehen. Hier könnte man auch ein ärztliches Gutachten über die Therapieaussichten einbringen, in dem dargelegt, dass nach der Behandlung jedenfalls keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Ihren Bruder besteht.
So könnte die Beschaffungskriminalität entfallen, wenn keine Sucht mehr besteht.
Gegen die Ausweisungsbescheid können Sie - und sollten Sie wohl auch - Widerspruch einlegen. Nach erfolglosen Widerspruch steht der Klageweg offen.
Sollten eine Ausweisung bzw. Absichierung angeordnet werden, können Sie im Rahmen des voläufigen Rechtsschutzes versuchen, die Abschiebung durch Gerichtsbeschluss zu verhindern.
Ich hoffe damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.
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