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EU-Domain / ADR-Verfahren /

30. Juli 2007 23:10 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte gern eine EU-Domain für mich registrieren lassen und verfolge damit rein private Zwecke und keine kommerzielle Interessen. Der von mir gewünschte Domain-Name entspricht dem Muster "abcdefg.eu", wobei der Platzhalter "abcdefg" gleich meinem Nachnamen ist. Die Platzhalter-Zeichenkette "abcdefg" ist kein gebräuchliches Wort und hat keine mir bekannte Bedeutung in der deutschen Sprache. Derzeitiger Domaininhaber ist ein holländischer Domainhändler(www.buymydomains.eu), der bereits beim zuständigen tschechischen Gericht (www.adr.eu) aufgrund des dortigen Verfahrens Nr.: 04249 als Domainhändler bezeichnet wurde. Auszug aus Verfahrensurteil: ".....The defendant owns 12.000 domain names which he offers for sale via an on-line auction on the site www.buymydomain.eu. Such practices also constitute bad faith registration and use of domain names."

Meine Frage:
1. Habe ich Aussichten, dass das ADR-Gericht ausschließlich aufgrund meines Namensrechtes nach §12 BGB die Herausgabe der Domain an mich beschließt, vor dem Hintergrund, dass der derzeitige Domaininhaber keine besonderen, schützenswerten Rechte genießt, sondern im Gegenteil eher niedriger zu bewertende Rechte hat, da er diese Domain ausschließlich zur kommerziellen Verwertung (Domaingrabbing) hat registrieren lassen.
2. Besteht für ADR-Verahren Anwaltszwang?
3. Welche Ansprüche habe ich, ein evtl. ADR-Verfahren in deutscher Sprache führen zu können? Der betreffende Domain-Name wurde in Holland registriert und ich befürchte, dass die Verfahrenssprache niederländisch sein wird.

31. Juli 2007 | 03:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen können eventuell zu einer anderen Antwort führen.

1. Sofern der jetzige Inhaber der Domain kein eigenes Recht nachweisen kann, ist Ihr Namensrecht durchaus ausreichend, um ein ADR-Verfahren einzuleiten und auch Aussicht auf Erfolg zu haben.
Als Beschwerdeführer müssten Sie innerhalb eines solchen Verfahrens nachweisen, dass

a. eigene Marken- oder Namensrechte bestehen, die mit der Domain identisch oder verwechselbar sind und

b. dass der jetzige Domaininhaber die Domain unberechtigt oder sogar bösgläubig angemeldet hat.

Zur Bösgläubigkeit führt die EU-Richtlinie unter anderem aus, dass dann von einer Bösglubigkeit ausgegangen werden kann, wenn der registrierte Domänenname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domäneninhaber und dem registrierten Domänennamen nachgewiesen werden kann.

2. Anwaltszwang besteht nicht. Allerdings empfiehlt sich aufgrund der doch recht schwierigen Verfahrensrechtlichen Fragen die Hinzuziehung eines Anwaltes.

3. Momentan werden ADR-Verfahren nur in Prag durchgeführt. DAs Verfahren kann in einer Eu-Sprache durchgeführt werden. Meist wird das Verfahren jedoch in englischer Sprache geführt.

Ich muss Sie noch darauf hinweisen, dass das einfachste Verfahren dieser Art schon knapp 2000,- € kostet. Hierbei sind die Kosten für einen Anwalt noch nicht berücksichtigt. Diese Kosten müssen auch nicht von der unterlegenen Partei erstattet werden. Sie sollten sich also überlegen, ob Ihnen Ihre Homepage einen solchen Preis wert ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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