Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
1. Sofern der jetzige Inhaber der Domain kein eigenes Recht nachweisen kann, ist Ihr Namensrecht durchaus ausreichend, um ein ADR-Verfahren einzuleiten und auch Aussicht auf Erfolg zu haben.
Als Beschwerdeführer müssten Sie innerhalb eines solchen Verfahrens nachweisen, dass
a. eigene Marken- oder Namensrechte bestehen, die mit der Domain identisch oder verwechselbar sind und
b. dass der jetzige Domaininhaber die Domain unberechtigt oder sogar bösgläubig angemeldet hat.
Zur Bösgläubigkeit führt die EU-Richtlinie unter anderem aus, dass dann von einer Bösglubigkeit ausgegangen werden kann, wenn der registrierte Domänenname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domäneninhaber und dem registrierten Domänennamen nachgewiesen werden kann.
2. Anwaltszwang besteht nicht. Allerdings empfiehlt sich aufgrund der doch recht schwierigen Verfahrensrechtlichen Fragen die Hinzuziehung eines Anwaltes.
3. Momentan werden ADR-Verfahren nur in Prag durchgeführt. DAs Verfahren kann in einer Eu-Sprache durchgeführt werden. Meist wird das Verfahren jedoch in englischer Sprache geführt.
Ich muss Sie noch darauf hinweisen, dass das einfachste Verfahren dieser Art schon knapp 2000,- € kostet. Hierbei sind die Kosten für einen Anwalt noch nicht berücksichtigt. Diese Kosten müssen auch nicht von der unterlegenen Partei erstattet werden. Sie sollten sich also überlegen, ob Ihnen Ihre Homepage einen solchen Preis wert ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
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