Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ausländerbehörde hat leider Recht - im Einzelnen:
Die Duldung war zunächst deswegen erteilt worden, weil es nämlich auf eine Ausreise wegen des Ehegattennachzugs zu einem EU- Angehörigen unzumutbar gewesen wäre, erst aus- und dann wieder anzureisen.
Dieser Grund ist nunmehr leider weggefallen, wobei die Duldung ja auch nur bedeutet, dass vorerst von der Vollziehung der Ausreiseverpflichtung durch Abschiebung kein Gebrauch gemacht wird.
Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in Deutschland gelebt wird, ist somit ein Nachzug nicht möglich.
Neben Aufenthaltszwecke wie Studium/Ausbildung/Erwerbstätigkeit gibt es die Ehe, die nach dem Aufenthaltsgesetz als Grund anerkannt ist.
Bei kosovarischen Staatsangehörigen ist eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung bei den meisten Beschäftigungen notwendig.
Hier ist also vorrangig zu prüfen, ob Deutsche oder EU-Bürger insbesondere bevorrechtigt sind.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Hier fehlt es an einem Visum.
Das Visum kann im Kosovo bei einem dt. Konsulat oder der dt. Botschaft beantragt werden.
Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.
Ein Besuchsvisum - Schengenvisum für 90 Tage - reicht dazu nicht aus. Es kann auch nicht bei Bestehen dieses Visums ein anderer Aufenthaltstitel ohne Aus- und Wiedereinreise erteilt werden. Dazu bedarf es des nationalen Visums.
Daher rate ich dazu an, zur Vermeidung eines Einreiseverbots freiwillig auszuweisen.
Erfahrungsgemäß hat auch einen Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg, wenn es um Staatsangehörige aus dem Kosovo geht.
Da müssen schon ganz außerordentliche Gründe dafür vorgetragen werden.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Anwort.
Aber die sind ja nicht geschieden. Sie ist noch hier in Deutschland gemeldet. Es könnte gut sein, dass Sie wieder nach der Geburt nach Deutschland kommt. Sie hat hier einen Feste Arbeit. Mein Bruder ist der Vater des Kindes. Er wird in Kosovo nicht die Möglichkeit haben um das Sorgerecht des Kindes zu kämpfen geschweige den Kontakt zu dem Kind zu halten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist leider folgendes:
- zum einem die dauerhafte Trennung (nicht unbedingt Scheidung) UND
- das Zusammenleben in Deutschland, also der dortige Nachzug.
Es wäre allenfalls möglich, die Geburt abzuwarten, aber auch dann wäre es entscheidend, dass das Kind in Deutschland zur Welt kommt und dort bleiben soll, was die Ehegatten im Rahmen des Sorgerechts abklären müssen.
Wenn dann wäre eine Lösung nur für Belgien zunächst möglich, wenn das Kind dort zur Welt kommt.
Dieses sollte angegangen werden; momentan gibt es da für Deutschland keine Option.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt