Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie verwechseln da etwas:
Im Aufenthaltsgesetz steht nicht, dass man keinen Unterhalt nachweisen muss, sondern, dass die Aufenthaltserlaubnis trotz fehlender Unterhaltssicherung in der Regel zu erteilen ist. Nachweise wovon Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten sind trotzdem vorzulegen.
Im Einzelnen:
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu Ihnen richet sich nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Dort steht als Voraussetzung lediglich, dass eine Ehe mit einem deutschen bestehen muss. Allerdings müssen darüber hinaus auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört in der Regel, dass der Lebensunterhalt sicher gestellt werden muss.
§ 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG regelt jedoch hiervon eine Ausnahme:
"Sie (gemeint ist die Aufenthaltserlaubnis) SOLL in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherstellug des Lebensunterhalts) in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.".
Mit anderen Worten:
Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist nicht zwingende Voraussetzung der Erteilung. Die Aufenthaltserlaubnis SOLL trotzdem erteilt werden.
Warum fragt die Ausländerbehörde dann nach den Unterlagen?
Beim Visumsverfahren ist die Ausländerbehörde zu beteiligen. Diese prüft routinemäßig natürlich die allgemeinen Voraussetzungen (ausreichender Wohnraum und Einkommensnachweise). Die Behörde will lediglich dokumentiert haben, wovon Sie leben. Mehr aber auch nicht. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf aber bei fehlender Unterhalltsicherung nicht abgelehnt werden.
Sie brauchen sich also keine Sorgen machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Malek Shaladi
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Rechtsanwalt Malek Shaladi
Haben sie vielen Dank für die Antwort! Ich habe nur noch eine Frage. Welche Gründe gäbe es denn, dass das Visum abgelehnt wird, trotz deutscher Staatsbürgerschaft der Ehegattin. Ich finde leider nirgends etwas dazu was Fälle sind, die Ausnahmen darstellen?
Vielen Dank sie haben mir wirklich sehr geholfen!