Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie müssen im Grunde genommen keine Vereinbarung über die Verjährung treffen, da die Hemmung der Verjährung bereits kraft Gesetzes eintritt, sobald zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben.
In Ihrem Fall schweben Verhandlungen über die den Anspruch Ihres Vertragspartners begründenden Umstände, d. h. über den für die Beteiligungsvereinbarung zu Grunde zu legenden Faktor. Die Verjährung ist dann so lange gehemmt, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlung verweigert, § 203 BGB
. Hierzu muss sie eindeutig zu erkennen geben, dass keine weiteren Verhandlungen mehr stattfinden.
Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, § 209 BGB
. Die Verjährung tritt auch schon kraft Gesetzes frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 Satz 2 BGB
). Ihr Vertragspartner hätte also auch nach einem endgültigen Scheitern der Verhandlungen in jedem Fall von diesem Zeitpunkt an weitere 3 Monate Zeit, um Rechtsverfolgungsmaßnahmen (z. B. eine Klage) zu prüfen, die die Verjährung dann nach § 204 BGB
erneut hemmen würden.
Wenn sich Ihr Vertragspartner auf diese Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen nicht verlassen möchte, steht es Ihnen und ihm natürlich frei, zur weiteren Absicherung noch eine verjährungsregelnde Vereinbarung zu treffen. Solche Vereinbarungen sind im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig. Zu beachten wäre in Ihrem Fall nur § 202 Abs. 2 BGB
, der eine Verlängerung der Verjährung über eine Höchstfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus (§§ 199 ff. BGB
) verbietet.
Eine Verjährungsvereinbarung wird durch einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen. Dieser Vertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Im Prinzip wäre auch ein mündlicher Vertrag oder ein Vertrag durch schlüssiges Verhalten wirksam. Aus Gründen der Beweissicherheit empfiehlt sich aber die beweiserleichternde schriftliche Fixierung.
Die Verjährungsvereinbarung kann alle Regelungsbereiche der §§ 194 ff. BGB
betreffen. Sie und der Gläubiger können also in den Grenzen des § 202 BGB
frei bestimmen über die Länge der Verjährungsfrist, denn Beginn der Verjährung, die (Ablauf-)Hemmung, aber auch einen Neubeginn der Verjährung bestimmen.
Darüber hinaus haben Sie als Schuldner die Möglichkeit, durch EINSEITIGE, empfangsbedürftige Erklärung (ebenfalls nicht formgebunden) einen Verjährungsverzicht zu erklären. Sie müssen dazu Gläubiger, Schuldner sowie die betreffende(n) Forderung(en) nebst dem zugrunde liegende Vertragsverhältnis bezeichnen und gegenüber dem Gläubiger erklären, dass Sie im Hinblick auf diese Forderungen auf die Einrede der Verjährung dauerhaft verzichten. Die Erklärung versehen Sie mit Datum und Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person und übergeben sie dem Gläubiger.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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