Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist zwischen Ihnen und A ein wirksamer Kaufvertrag über den Artikel zustandegekommen, der den A verpflichtet, Ihnen den Artikel gegen Zahlung des Kaufpreises zu übereignen. Denn die vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebotes, ohne dazu berechtigt zu sein, führt zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden.
Da der Verkäufer A den Artikel nun nicht mehr an Sie übereignen kann, können Sie Schadensersatz geltend machen, und zwar in Höhe der Differenz des Kaufpreises zu dem tatsächlichen Wert des Artikels.
Dieser Schadensersatz kann auch eingeklagt werden und nach Ihren Ausführungen sehe ich gute Chancen, einen Prozess zu gewinnen.
Gerne können Sie mir das Mandat übertragen. Bitte setzen Sie sich dazu am Montag einmal mit mir in Verbindung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr RA Andreas Schwartmann,
herzlichen Dank für Ihre erste Einschätzung zu dieser prekären Angelegenheit, welche mich doch sehr verärgerte. Kamen doch im letzten Jahr fast zehn ähnliche Betrugsfälle zusammen, die ich letztlich aber durch meine Belesenheit des Kaufrechts alle selbst lösen konnte.
Was mich aber bei diesem Fall hoch interessiert, und warum ich hier nachfrage, ist, ob der Straftatbestand des Betruges damit erfüllt ist, da die jetzige Situation sich manifestierte. Damit könnten Sie mit einem entsprechend scharfen Schriftwechsel diesen Kandidaten zum Einlenken zwingen! Festigend würde auch sein, dass der VK"A" nach meiner Recherche nicht mehr als privater VK (§13) handelt, sondern als gewerblicher VK (§14) [Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 103075/06], da er seit 2008 fast 24.000 EUR Umsatz machte, und letztes Jahr 3.500 EUR über den Verkauf von hochpreisigen Artikeln einnahm. Das wäre dann ein weiteres Druckmittel für Sie und mich! Hier wäre auch eine enstprechende Abmahnung möglich!
VK"A" hatte doch die Auktion auf welche ich bereits ein Gebot abgegeben hatte, und dadurch Höchstbietender geworden bin, einfach willkürlich und vorzeitig auf eBay.de beendet.
Der Auktionsabbruch hatte keinerlei (steht 100%ig fest) zwingende Gründe die eine ordentliche Rechtfertigung wegen evtl. Falschbeschreibung, oder wegen einer anderen Beschaffenheit des Artikels einen vorzeitigen Auktionsabbruch
zugelassen hätte. Auch lagen keine Irrtümer in irgendeiner Art und Weise vor.
Der Artikel wurde während laufender eBay-Auktion (ebay.de) bei der ich Höchstbietender war, über das Ebay-Kleinanzeigenportal (kleinanzeigen.ebay.de) einem Kaufinteressenten K"B" verkauft, und damit ist meines Erachtens der Straftatbestand des vorsätzlichen Betruges bereits erfüllt. Vorsätzlich, weil der VK"A" dies billigend in Kauf nahm, und wusste, was er tat!
Durch meine minutiösen Aufzeichnungen der Mails,- auch jene „in mein eBay-Nachrichten"-, ergeben sich genug Beweise dafür, dass diese Vorgänge bewusst und damit willentlich vollzogen wurden.
Auch die Antworten des neuen VK"B"(ist auch K"B") beweisen den Wiederverkauf über das Ebay-Kleinanzeigenportal vom VK"A" an diesen!
Da dem K"B" den Artikel nicht seinen Vorstellungen entsprach, setzte dieser ihn gleich wieder auf eBay.de selbst zum Weiterverkauf ein. Er wurde gestern am Sonntag 07.04.13 für 1.300,-- EUR an ein anderes Ebaymitglied verkauft. Der Artikel ist somit nicht mehr verfügbar, es sei denn dass der Verkauf
des Artikels an den K"B" selbst schon Betrug war, und es damit nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Da sich der VK"A" somit nie in einem relevanten Irrtum befand, liegt und lag auch kein möglicher Anfechtungsgrund vor!
Evtl. müsste der K"B" den Artikel wieder an den VK"A" herausgeben, und dieser ihn mir aushändigen!? Falls das nicht ginge, bliebe tatsächlich nur die Option des Schadensersatzes als mögliche Variante übrig, und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei!?
Und im Übrigen hoffe ich, dass auch der altrömische Rechtsgrundsatz "Pacta sunt servanda" noch etwas gilt!
Beste Grüße
P.S. Ich habe dem VK"A" ein Angebot gemacht, mir einen Schadenersatz i. H. v. 1000,-- EUR zu überweisen, da es für ihn Summa-Summarum schnell ein paar TSD EUR zusammen kommen können, wenn er nicht einlenken wird.
Vielen Dank für die Nachfrage.
Gegen B haben Sie keinen Anspruch, da Sie mit B keinen Vertrag geschlossen haben.
Der Kaufvertrag wurde mit A geschlossen. Kann er den Vertrag nicht erfüllen, schuldet er Schadensersatz.
Geht er auf Ihr Angebot nicht ein, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann