Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob und falls ja in welcher Höhe Ihnen durch fehlerhaftes Handeln Ihrer Kranken- und Rentenversicherung Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergebener Aufwendungen entstanden sind müsste zunächst im einzelnen geprüft werden. Dies kann hier natürlich nicht geklärt werden. Hierzu rege ich an, dass Sie die betroffenen Vorgänge von einem ortsansässigen Kollegen prüfen lassen sollten.
Zu Ihrer Frage:
Grundsätzlich ist es möglich auch Schadensersatz zum Gegenstand einer Rechnung zu machen. Wird echter Schadenersatz geleistet, weil ein Schaden verursacht wurde und der Rechnungsempfänger für diesen Schaden einzustehen hat, so stellt die Zahlung übrigens auch kein Entgelt für eine Leistung dar. Somit erfolgt bei einem echten Schadenersatz auch kein Leistungsaustausch. Es wird lediglich ein Schaden aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beseitigt. Damit wäre der Betrag den Sie in Rechnung stellen (unabhängig vom § 19 UStG
) ohnehin nicht umsatzsteuerbar.
Soweit Ihr Schuldner den Ausgleich Ihrer Rechnung (aus welchem Rechtsgrund auch immer) ablehnt, bleibt Ihnen jedenfalls nur die Möglichkeit eine gerichtliche Durchsetzung herbei zu führen. Diesen Weg sollten Sie freilich nur dann einschlagen, wenn Ihnen Ansprüche tatsächlich auch zustehen. Hierzu sollten Sie die Vorgänge entsprechend anwaltlich dürfen lassen (s.o.)
Letzteres dürfte zumindest im Hinblick auf die von Ihnen in Rechnung gestellte "Strafgebühr" nicht der Fall sein. Auch wenn Sie Geschädigter einer Verleumdung waren, so bietet § 187 StGB
keine taugliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz eines etwaigen Schadens. Soweit Sie aufgrund einer Verleumdung Schäden erlitten haben, so müssten Sie diese im Streitfalle substantiiert darlegen, konkret beziffern und unter Beweis stellen. Pauschale "Strafgebühren" werden Sie daher nicht durchsetzen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
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Web: https://www.frischhut-recht.de
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut,
vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung zu meinem Anliegen sowie die teilweise nützlichen Antworten.
Insgesamt haben Sie Ihre Antwort verständlich gestaltet und konnten teilweise hiermit meine Fragen beantworten. Es wäre schön gewesen, wenn Sie mir nicht vorwiegend schreiben, was alles nicht geht, sondern, wie in meiner Frage auch formuliert, die Möglichkeiten und Rechtsgrundlagen für die Durchsetzung meiner Forderungen (Aufwandsausgleich + Schadensersatz) aufzeigen. Deshalb habe ich meine Frage auch in dieser konstruktiven, positiven Form gestellt. Der Verweis an eine genauere Prüfung durch ortsansässige Kollegen halte ich für etwas dürftig. Meine Fragen sind klar formuliert. Gerne möchte ich versuchen, den Sachverhalt so umzuformulieren, damit sie ihn ggf. noch besser nachvollziehen können. Der Inhalt meiner Schilderungen sagt ja letztendlich folgendes aus:
1. Diese Institutionen haben aufgrund von Selbst-Verschulden auf meiner Seite einen unverhältnismässig
hohen Aufwand verursacht (bspw. falsche Rechnungen und teilweise unzulässige Rechnungsbestandteile). ICH musste also LEISTUNGEN erbringen, um diese Fehler aufzudecken, obwohl dies Aufgabe der Institution selbst ist und ICH musste dies mehrfach tun, ohne dass es einen Effekt gehabt hatte. Deshalb die Unverhältnismässigkeit (überproportional). Der eigentliche SCHADENSERSATZ, den Sie ansprechen, bezieht sich hauptsächlich auf die Verleumdung und wirkt sich im Sinne der Opportunitätskosten lediglich auf den Stundensatz aus, den ich zur Verrechnung meiner LEISTUNGEN herangezogen habe. Ich musste quasi Beratungsdienstleistungen erbringen, um Fehler in den Systemen und Prozessen der Versicherung aufzuklären.
2. Eine dieser Institutionen hat mich aufgrund eigener Fehler bei einem Amt verleumdet und mich somit zumindest implizit als Zahlungsverweigerer gebranntmarkt.
3. Zu Punkt 2 gesellen sich somit weitere Aufwände im Sinne von 1., da ich mich gegen diese Ankündigung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens mit allfällig folgender Vollstreckung schriftlich binnen Frist wehren musste und somit weitere vermeidbare Aufwände auf meiner Seite entstanden sind.
Zur Durchsetzung schreiben Sie, dass ich "nur die Möglichkeit eine gerichtliche Durchsetzung" hätte, mit Betonung auf NUR, wohl im Sinne von "ausschliesslich". Von Alternativen, wie es bspw. (private) Inkassounternehmen machen, schreiben Sie jedoch nichts. Sie zeigen mir also nicht auf, welche Möglichkeiten ich habe, sondern beschränken sich darauf, was vermutlich nicht geht. Sie bleiben beim UStG hängen, das ich ja bereits anwende. Gehen aber nicht darauf ein, was ich stattdessen oder zusätzlich beachten muss.
Ihre Ausführungen zu §187 StGB
finde ich insgesamt gut, jedoch fokussieren Sie sich ebenfalls darauf, was Ihrer Einschätzung nach nicht geht und nicht darauf was geht - wie in meiner Art der Fragestellung formuliert. Ich veranschlage auch keine pauschale Strafgebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich natürlich nach einer bezifferten Einschätzung mit Bezug auf den Sachwert und der hypothetischen Schädigung meines Rufs in diesem Zusammenhang bei einem Amt sowie im Sinne einer Beleidigung gegenüber meiner Person. Das wird bei diesem Amt vermutlich dauerhaft, oder mit mir unbekannten Fristen, gespeichert sein und mir bei Unachtsamkeit negativ ausgelegt werden, weshalb ich dann ggf. einen zusätzlichen Aufwand habe, um diesen Sachverhalt aufzuklären. Negativ bleibt dennoch hängen, dass ich wohl in "irgendwas" verwickelt war, was für meinen generellen Ruf ein klarer Nachteil ist. Der §187 StGB
sieht eine Strafe von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Von dem her verstehe ich nicht, weshalb Sie schreiben, dass dieser "keine taugliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz eines etwaigen Schadens" darstellt. Selbst wenn dem so sein sollte, dann zeigen Sie auch hier keine Alternative für die Durchsetzung meines Anliegens auf, wie ich es in meiner Frage formuliert habe.
Meine Frage danach, wo ich Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung meiner Forderungen finden kann, haben Sie nicht beantwortet, da Sie sich, wie bereits mehrfach erwähnt, darauf fokussiert haben, was nicht möglich ist. Ich möchte hierzu nochmals betonen, dass meine Frage "positiv formuliert" ist und sich auf die Möglichkeiten und rechtlichen Grundlagen zur Durchsetzung meiner Privatrechnung bezieht. Dass sich meine Frage auf meinen individuellen Sachverhalt bezieht und nicht auf einer "allgemeinen Ebene" formuliert ist, ist hoffentlich klar. Demnach bin ich mit Ihrer Antwort noch nicht einverstanden und wäre froh, wenn Sie mir die mir zur Verfügung stehenden Wege aufzeigen können (Gesetzesbücher, Rechtsgebiete, etc.).
Herzlichen Dank und weiterhin eine gute und arrivierte Zeit.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern. Bitte beachten Sie hierbei, dass die juristische Bewertung Ihrer Ausgangsfrage auf Grundlage Ihrer Angaben unabhängig davon vorzunehmen ist, ob Ihre Frage positiv oder negativ formuliert und ob Sie mit dem Ergebnis der rechtlichen Einschätzung einverstanden sind oder nicht, auch wenn natürlich nachvollzogen werden kann, dass Sie sich möglicherweise ein anderes Ergebnis erhofft hatten.
Ich danke Ihnen für Ihre Ergänzungen zu Ihrer ursprünglichen Sachverhaltsschilderung. Eine abweichende rechtliche Bewertung ergibt sich hieraus im Ergebnis aber leider nicht.
Insoweit teile ich Ihnen unter Berücksichtigung der mir hier zur Verfügung stehenden Informationen in der gebotenen Klarheit erneut mit, dass eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung einer "Strafgebühr" für einen bei Ihnen entstandenen Prüfungsaufwand für die Abwehr unberechtigter Forderungen deren Höhe Sie "unter Bezug auf den Sachwert und der hypothetischen Schädigung Ihres Rufs" bemessen haben, nicht existiert.
Selbst wenn Sie z.B. einen Rechtsanwalt beauftragt hätten eine gegen Sie unberechtigte Forderung abzuwehren, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Gläubiger der sich einer unberechtigten Forderung berühmt auf Erstattung der Ihnen entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten. Ferner bleibt es auch dabei, dass ein Schadensersatzanspruch dessen Höhe durch das Ansetzen einer geschätzten Strafgebühr beziffert wurde nicht durchsetzbar wäre, auch wenn die Schätzung auf zutreffenden und nachvollziehbaren Sacherwägungen beruht.
Was Ihre Nachfrage zu § 187 StGB
betrifft so stellen Strafgesetzte grundsätzlich keine direkten Anspruchsgrundlagen dar. Aufgabe des Strafrechts ist zum Wohle des Allgemeinwohls bestimmte menschliche Handlungen unter staatliche Strafe zu stellen. Soweit Sie daher z.B. Opfer einer Verleumdung geworden sind und ein Gericht eine Geldstrafe verhängen würde, so flösse nicht Ihnen diese Geldstrafe zu sondern einem gemeinnützigen Zweck. Soweit Ihre Rechtsgüter durch eine Straftat oder eine andere unerlaubte Handlung verletzt wurden, so käme § 823 BGB
als Anspruchsgrundlage in Betracht, nicht jedoch das Strafgesetz gegen das möglicherweise verstoßen wurde.
Was schließlich Ihre Frage nach alternativen Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer Forderung anbelangt, so hatten Sie mitgeteilt, dass Ihre Rechnungsempfänger Ihre Forderungen endgültig zurückgewiesen haben. Weder ein Inkassounternehmen noch eine anwaltliche Vertretung kann Ihre/n Schuldner jedoch zur Leistung zwingen. (Legale) Alternativen zur gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung (gegen den Willen Ihres Schuldners) gibt es aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols nicht.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt