Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Eingangs muss ich darauf hinweisen, dass der Wortlaut der Rückerstattungsvereinbarung maßgeblich für eine genaue rechtliche Einordnung sein könnte.
Generell gilt aber folgendes:
Das von Ihnen zitierte Urteil des BAG betraf einen etwas anders gelagerten Fall. Dort war eine Rückzahlung von Ausbildungskosten vereinbart worden, unabhängig von der Frage, auf welche Weise das Arbeitsverhältnis enden würde.
Dies ist bei Ihnen anders, da eine Rückerstattung nur bei Eigenkündigung vereinbart sein soll. Grundsätzlich bestehen gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung daher keine Bedenken.
Die Frage ist aber, ob die auf die Leistung des Arbeitgebers gezahlten Lohnnebenkosten im Falle einer Erstattungspflicht durch Eigenkündigung ebenfalls von Ihnen zurückgezahlt werden müssten. Dies ist zu verneinen, sofern Sie nicht in der Vereinbarung ausdrücklich die Nebenkosten miteingeschlossen haben. Dafür wäre die Überprüfung der Vereinbarung nötig.
Es stellt sich aber weiter die Frage, ob Ihr Arbeitgeben die Möglichkeiten einer steuerfreien Umzugkostenerstattung richtig wahrgenommen hat.
Die Umzugskostenerstattung durch den Arbeitgeber ist bis zur Höhe der Beträge lohnsteuerfrei möglich, die als Werbungskosten anerkannt werden können. Umzugskostenvergütungen können dann steuerfrei an den Arbeitnehmer gezahlt werden, wenn der Umzug beruflich
veranlasst ist (§ 3 Nr. 16 EStG
). Ein beruflicher Anlass liegt regelmäßig dann vor, wenn durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich
verkürzt wird (zeitweise 1 Stunde), wenn der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
durchgeführt wird oder wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit durchgeführt
wird oder wenn er das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung betrifft.
Da es aber nicht Ihr Nachteil sein kann, wenn der Arbeitgeber unnötigerweise Lohnnebenkosten zahlt, werden Sie nur zur anteiligen Kostenerstattung der tatsächlichen Umzugskosten verpflichtet werden können. ( Wie gesagt, es sei denn, Sie haben dazu einen unmissverständliche, anderslautende Regelung in der Vereinbarung getroffen. )
Ich hoffe, Ihre Anfrage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriendenstellend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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