Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Gem. § 22 WEG
ist für bauliche Veränderungen grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechte der anderen durch die Massnahme nicht beeinträchtigt wären.
Dies ist für einen Durchbruch zum Keller wohl nicht der Fall, weil damit in die Stabilität und Sicherheit der Decke und damit des Sondereigentums eingegriffen werden würde. Es handelt sich um ein konstruktives Bauteil, das statisch berechnet wurde und keinerlei Eingriffe zulässt.
Bei Zustimmung aller müsste Bauantrag gestellt werden.
Beschränkungen gibt es nach den landesrechtlichen Bauordnungen, insbesondere darf dort nicht "gewohnt" werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Laut Urteil des BGH ( BGH, Beschluss vom 21. 12. 2000 - V ZB 45/ 00
) bei dem es ja um die Wohnungsdurchbrüche geht, entsteht doch auch beim Durchbruch einer tragenden Wand kein Nachteil, wenn keine
Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes oder dessen Brandsicherheit bestehe.
Davon sei, so der BGH weiter, auszugehen, wenn der Durchbruch fachkundig geplant, statisch berechnet und nach den Regeln der
Baukunst durch ein Fachunternehmen ausgeführt worden sei.
Das wäre beim Kellerdurchbruch ebenso der Fall.
Wo ist jetzt der Unterschied zwischen einer tragenden Wand (die ja ebenso zum Sondereigentum gehört und ein konstruktives Bauteil ist) und einer Kellerdecke?
Besten Dank !
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in):
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie Recht, beides sind tragende Bauteile.
Der BGH hat sich aber in der zitierten Entscheidung nur zu einem Wanddurchbruch für eine Verbindungstüre zwischen 2 benachbarten Wohnungen geäußert und dazu ausgeführt, dass ein Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer, der das in § 14 Nr. 1 WEG
bestimmte Maß übersteigt, erst dann ausgeschlossen ist, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums unterblieben ist, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen wurde.
Den Eingriff bei einer Kellerdecke sehe ich persönlich viel gravierender, aber natürlich ist das eine Bewertungsfrage und hängt von den genauen Umständen ab.
Der BGH hat aber auch deutlich gemacht, dass bei größeren Eingriffen (hierzu zähle ich persönlich einen Kellerdurchbruch, weil das Loch viel größer wäre und letztlich zumindest ein Treppenaufgang entstehen würde) bisher regelmässig nachteilige Auswirkungen für die übrigen Wohnungseigentümer anzunehmen sind (vgl. BayObLGZ 1990, 120
, 123; BayObLG, WE 1991, 256, 257; 1997, 111, 112; OLG Köln, WE 1995, 221
; Seuß, Die Eigentumswohnung, S. 361; weitergehend Abramenko,ZMR 2000, 255, 256) und die Entscheidung dieser Frage dahingestellt sein lassen, weil ein solcher Fall dort nicht vorlag.
Sicher sind Sie mit der geplanten Massnahme im Grenzbereich, ich meine sogar darüber.
Sie sollten daher den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt