Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Leider vermag ich Ihnen keine guten Botschaften zu überbringen.
Bei abnehmenden Lichteinfall durch Bäume in der Umgebung hat die Rechtsprechung einen Anspruch auf Mietminderung in der Regel versagt. So beispielhaft Landgericht Berlin, das ausführt, dass die „Beschattung der Wohnung” keinen Mietmangel darstellt (Az. 63 S 155/00
).
Daher dürfte die Durchsetzung einer Mietminderung wenig Aussicht auf Erfolg versprechen.
Allerdings rate ich dringend, die Mieterhöhung genau prüfen zu lassen. Denn häufig werden hier Fehler gemacht. Daher sollten Sie diese zunächst nicht (auch nicht durch Zahlung der höheren Miete) akzeptieren.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Steininger,
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider fand ich meine Fragen nicht beantwortet. Ich bitte Sie erneut darum:
Was kann ich tun?
Betrifft eine Mietminderung nur den prozentualen Anteil von meinem Wohnzimmer (z.B. 10% von 16qm) oder 10% vom gesamten Mietpreis?
Mindert das nicht der Wohnwert, wenn ich immer Licht anmachen muß?
und hier noch eine wirklich nachfragende Ergänzung:
Ist ein Urteil aus dem lautenden, stinkenden GroßBerlin überhaupt relevant für eine max. 3Familien-Häuser-Gegend in einer guten Lage, die ja auch bezahlt werden muß!?
Ich danke Ihnen vorab für Ihre Antwort!
Birgit
Guten Abend,
um es nochmal zu sagen:
Ihre recthlichen Mittel sind beschränkt. Nachbarrechtliche Möglichkeiten scheinen ausgeschlossen. Das Druckmittel der Mietminderung ist wie gesagt wohl nicht gegeben.
Daher bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, mit dem Vermieter zu sprechen oder sich eine andere Wohnung zu suchen. Einen Unterlassungsanspruch werden Sie kaum durchsetzen können.
Die Mietminderung bezieht sich auf die Gesamtmiete und ist nach der tatsächlichen Beeinträchtigung an der Gesamtwohnung zu sehen.
Einen vermindertetn Wohnwert vermag Ihnen die Rechtsprechung nicht zuzugestehen.
Ob sich im konkreten Fall eine andere Beurteilung, als das LG Berlin getroffen hat, ergibt kann nur im Einzelfall entschieden werde. Die zu Grunde liegende Rechtsfrage ist aber sicherlich von Berlin nach Stuttgart übertragbar.