Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Die hier in Frage stehenden Delikte sind Sachbeschädigung und Unterschlagung/Diebstahl. Ich gehe davon aus, dass ein Strafbefehl gegen Sie erlassen wird (keine mündliche Verhandlung, Vernehmung zur Sache durch die Polizei). Dabei wird die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt werden, die sich m. E. auf einen Tagessatz zwischen 15 und 30 Tagen belaufen wird. Diesen Geldbetrag, der von Ihrem Einkommensverhältnissen abhängt, können Sie dann innerSehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Die hier in Frage stehenden Delikte sind Sachbeschädigung und Unterschlagung/Diebstahl. Ich gehe davon aus, dass ein Strafbefehl gegen Sie erlassen wird (keine mündliche Verhandlung, Vernehmung zur Sache durch die Polizei). Dabei wird die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt werden, die sich m. E. auf einen Tagessatz zwischen 15 und 30 Tagen belaufen wird. Diesen Geldbetrag, der von Ihrem Einkommensverhältnissen abhängt, können Sie dann innerhalb von 6 Monaten bezahlen, wenn Sie dies beantragen.
Diese Auskunft beruht alleine auf denen von Ihnen gemachten Angaben. Sicherheit über den konkreten Tatvorwurf und den materiellen Schaden erhalten Sie nur durch Akteneinsicht, die Sie durch einen Anwalt vornehmen lassen können. Ich rate stets zur Akteneinsicht, da jegliche Ratschläge sonst Mutmaßungen gleichkommen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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