Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Derzeit besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG
. Wenn Sie mit Ihrer Ehefrau nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben würden (also, wenn eine Trennung erfolgt), dann verliert diese Aufenthaltserlaubnis Ihre Grundlage.
Dies wird zur Folge haben, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr renoviert wird bzw. dass diese befristet wird.
Da Sie keine 3 Jahre mit Ihrer Ehefrau zusammengelebt haben, dann haben Sie auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG
erworben.
Sie haben aber ein Jobangebot. Wenn Sie dieses annehmen, dann besteht noch die Möglichkeit, dass
Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung erteilt wird und zwar nach § 18 AufenthG
in Verbindung mit § 27 S. 1 Nr. 3 BeschV. Danach kann Ihnen als Bildungsinländer ohne Vorrangsprüfung (d.h. ohne zu prüfen, ob für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen) eine Aufenthaltserlaubnis gewährt werden.
Geprüft bei der Entscheidung wird aber immer die Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen mit denen deutscher Arbeitnehmer (ob der Gehalt gleich hoch ist).
Der Arbeitsplatz muss des Weiteren Ihren Qualifikationen adäquat sein, d.h. der Arbeitsplatz muss genau den Hochschulabschluss erfordern, den Sie erworben haben.
Sie sehen, es bestehen Chancen, eine andere Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, dies kann aber nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden.
Wenn Sie die Trennung herbeiführen, dann haben Sie zwar Chancen, weiter in Deutschland zu leben, eine Garantie dafür haben Sie nicht, da die Erfordernisse für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung sehr einschränkend sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht