Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Drohung Ihres alten Arbeitgebers müssen Sie unter keinen Umständen hinnehmen.
Die Äußerungen erfüllen den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB
, da er Sie rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Unterlassung genötigt hat.
Wenn Sie sich aber insoweit zu einer Strafanzeige entschließen sollten, wird Ihr alter Arbeitgeber die "Tat" abstreiten.
Da er Sie lediglich privat angerufen hat und Ihnen keinerlei Zeugen zur Seite stehen, könnten Sie einen Nachweis nicht erbringen und die zuständige Staatsanwaltschaft für ein etwaiges Ermittlungsverfahren einstellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
8. Dezember 2008
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14:04
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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