Sehr geehrte Fragestellerin,
Diese beiden Vorfälle reichen bereits aus, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Die von Ihnen getätigten Angaben müssten sie sodann eidesstattlich versichern und könnten dazu auch Zeugen benennen. Die Folge wäre, dass er sich Ihnen zu einem bestimmten Radius nicht mehr nähern dürfte, sofern er allerdings noch seine eigene Arbeitsstätte erreichen kann. Zudem könnte von Ihnen auch eine Strafanzeige gestellt werden, die dann den Anspruch auf die einstweilige Verfügung noch einmal reichen bereits aus, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Die von Ihnen getätigten Angaben müssten sie sodann eidesstattlich versichern und könnten dazu auch Zeugen benennen. Die Folge wäre, dass er sich ihnen zu einem bestimmten Radius nicht mehr nähern dürfte, sofern er allerdings noch seine eigene Arbeitsstätte erreichen kann. Zudem könnte von Ihnen auch eine Strafanzeige gestellt werden, die dann den Anspruch auf die einstweilige Verfügung noch einmal unterstreichen würde.
Die Strafanzeige können Sie bei ihrer örtlichen Polizeidienststelle aufgeben. Das einstweilige gerichtliche Verfahren müssten Sie allerdings spätestens Anfang nächster Woche einreichen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Hallo,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Seine Arbeitsstätte ist ca. 20 Meter von meiner entfernt - wäre solch eine Verfügung dann überhaupt möglich?
Und beantrage ich diese über die Polizei oder wie mache ich dies?
Vielen lieben Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
die einstweilige Verfügung kann so verfasst werden, dass ein Radius von circa 200 m einzuhalten ist mit Ausnahme zum Erreichen der Arbeitsstätte. Dies würde auch beinhalten, dass er sich vor der Arbeitsstätte nicht mehr länger aufhalten dürfte und lediglich zum Ein- und Ausgehen der Radius unterschritten werden dürfte. Die Strafanzeige können Sie bei jeder örtlichen Polizei aufgeben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt