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Drohnung? Anzeige sinnvoll?

4. August 2018 22:38 |
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Strafrecht


Beantwortet von


23:24

Hallo,

folgendes:

Im Januar habe ich bei meinem letzten Arbeitgeber gekündigt, da mein Vorgesetzter mich sehr schlecht behandelt hat - zudem trat einmal ein fragwürdiger Fall von Belästigung ein - er betrat unser Geschäft und sagte „Palim Palim" und ich spielte dieses Spielchen mit und sagte „ich hätte gern eine Flasche Pommes" - daraufhin sagte mein Vorgesetzter wortwörtlich „Glaub mal, die quetsche ich dir so lange rein, bis es passt".

Mir war das damals sehr unangenehm und ich erzählte 2 Kolleginnen und meiner Chefin davon, weil ich nicht wusste was ich davon halten soll.

Im Endeffekt, da niemand den Chef mag, da er ständig sexistische Kommentare abließ (beispielsweise zu einer Kollegin „bei deinem kurzen Röckchen weiß ich gar nicht wo ich hin schauen soll" - habe ich es darauf beruhen lassen und ja sowieso kurz darauf gekündigt.

Ich arbeite nun in einem Geschäft direkt gegenüber.

Heute Vormittag stand ich vor meinem Geschäft und rauchte eine Zigarette und er stand auch draußen und kam sehr erbost auf mich zu und kam mir sehr nah mit erhobenem Zeigefinger und sagte, dass ich angeblich überall erzählen würde, dass er mich sexuell belästigt habe und Zitat „ich müsste dir dafür die Fresse einschlagen" usw usw.

Ich sagte ihm daraufhin, dass ich niemandem so etwas erzählt habe - was der Wahrheit entspricht und er schimpfte weiter und ließ dann irgendwann von mir ab.

Später am Tag stand ich wieder draußen und er kam genau so wieder auf mich zu, auch wieder sehr nah und mit dem Finger drohend gehoben und sagte Zitat: „und wenn du jetzt rum erzählst ich hätte dir gedroht, schlage ich dir die Zähne aus!"

Ich antwortete dann, dass er mir ja gerade jetzt in diesem Moment drohen würde und dass er mich in Ruhe lassen soll, er sagte dann, wenn ich meine Ruhe haben will, sollte ich doch weg gehen.

Ich wiederholte noch einige Male, dass er mich in Ruhe lassen soll und auf seine Drohnung, dass er mich wegen Rufmord anzeigen wolle, antwortete ich, dass er dies gern tun kann, da ich solche Behauptungen nicht gemacht habe und mir daher keine Sorgen mache.

Er ging dann und ließ mich endlich in Ruhe.

Das ganze, also beide Begegnungen waren mir sehr unangenehm und ehrlich gesagt hatte ich als ich abends Feierabend hatte auch etwas Angst, dass er mir irgendwo auflauert...

Macht es Sinn ihn wegen dieses Verhaltens anzuzeigen?

Bzw. Kann man hier eine Verfügung erwirken, dass er sich mir nicht mehr nähern darf oder ähnliches ?

Danke

4. August 2018 | 23:17

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Diese beiden Vorfälle reichen bereits aus, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Die von Ihnen getätigten Angaben müssten sie sodann eidesstattlich versichern und könnten dazu auch Zeugen benennen. Die Folge wäre, dass er sich Ihnen zu einem bestimmten Radius nicht mehr nähern dürfte, sofern er allerdings noch seine eigene Arbeitsstätte erreichen kann. Zudem könnte von Ihnen auch eine Strafanzeige gestellt werden, die dann den Anspruch auf die einstweilige Verfügung noch einmal reichen bereits aus, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Die von Ihnen getätigten Angaben müssten sie sodann eidesstattlich versichern und könnten dazu auch Zeugen benennen. Die Folge wäre, dass er sich ihnen zu einem bestimmten Radius nicht mehr nähern dürfte, sofern er allerdings noch seine eigene Arbeitsstätte erreichen kann. Zudem könnte von Ihnen auch eine Strafanzeige gestellt werden, die dann den Anspruch auf die einstweilige Verfügung noch einmal unterstreichen würde.
Die Strafanzeige können Sie bei ihrer örtlichen Polizeidienststelle aufgeben. Das einstweilige gerichtliche Verfahren müssten Sie allerdings spätestens Anfang nächster Woche einreichen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2018 | 23:21

Hallo,

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Seine Arbeitsstätte ist ca. 20 Meter von meiner entfernt - wäre solch eine Verfügung dann überhaupt möglich?

Und beantrage ich diese über die Polizei oder wie mache ich dies?

Vielen lieben Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2018 | 23:24

Sehr geehrte Fragestellerin,

die einstweilige Verfügung kann so verfasst werden, dass ein Radius von circa 200 m einzuhalten ist mit Ausnahme zum Erreichen der Arbeitsstätte. Dies würde auch beinhalten, dass er sich vor der Arbeitsstätte nicht mehr länger aufhalten dürfte und lediglich zum Ein- und Ausgehen der Radius unterschritten werden dürfte. Die Strafanzeige können Sie bei jeder örtlichen Polizei aufgeben.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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