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Drohende Zwangsvollstreckung!

9. Juni 2012 18:08 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich erhielt vor ca. vier Wochen von der PECUNIA MAGNA GmbH (5062-Oberhof, Schweiz), welche als deutsche Kontaktadresse die Firma ORGATRADE GmbH (86165 Augsburg) angibt, eine Zahlungsaufforderung.

In jener Aufforderung zur Zahlung einer seit mehr als zehn Jahren in Vergessenheit geratenen titulierten (!) und auch im Grunde und Höhe gerechtfertigten Forderung der Firma CONRAD Electronic GmbH wird zudem die Firma INKODAT KG i.L. (in Liquidation!) als unterzeichnendes Inkassoinstitut genannt.

Da in dem Schreiben keine Inkasso-Zulassungsnummer genannt wurde und mir auch die gesamte Aufmachung desselben mehr als dubios vorkam, forderte ich die PECUNIA MAGNA GmbH umgehend via Mail auf, mir eine Vertretungsvollmacht im Original (§ 174 BGB ) zukommen zu lassen und fügte hinzu, die geltend gemachte Forderung bis zur Vorlage der geforderten Anspruchsberechtigung ausdrücklich und vollumfänglich zurückzuweisen. – Das vorgenannte Unternehmen reagierte prompt und teilte mir mit, dass "Zurückweisungen und Rechtsmittel nicht mehr gegeben" seien und forderte mich erneut zur Zahlung auf.

Nachdem ich erneut sämtliche geltend gemachten Forderungen zurückwies und wiederholt eine Vertretungsvollmacht im Original erbat, sendete mir die PECUNIA MAGNA (das Inkassoinstitut INKODAT KG i.L. wurde fortan nicht mehr genannt!) via Mail in PDF-Form zwei angebliche Generalvollmachten zu. – Auf erneute Aufforderungen, mir selbige im Original zuzusenden, reagierte die Firma nicht mehr und beauftragte stattdessen den zuständigen Gerichtsvollzieher, die Zwangsvollstreckung durchzuführen; Termin am 26. Juni 2012.


Frage: Wie würden Sie an meiner Stelle nun vorgehen? Ich möchte letztlich nicht an ein mir und der Schuldnerberatung völlig unbekanntes Unternehmen (in Raten) zahlen, welches womöglich nicht das Recht besitzt, die Forderung auch einzuziehen. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass ein so großer Fachmarkt wie CONRAD Electronic auf die auch bei GOOGLE weitgehend unbekannten Firmen als rechtliche Vertreter zurückgreift.

Da der Gläubigervertreter einen Rechtsanwalt (welcher weder fernmündlich noch faxschriftlich zu erreichen ist, geschweige eine Kanzlei zu besitzen scheint!) konsultiert hat, gehe ich davon aus, dass mir im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch jene Kosten auferlegt werden, was ich nicht einsehen möchte, da ich nach meiner laienhaften Auffassung lediglich von meinem Recht auf Einsichtnahme in Vertretungsvollmachten (im Original) Gebrauch gemacht habe und sich meiner Meinung nach der Gläubiger nicht an das Gebot der Schadensbegrenzung gehalten hat. Die Forderung wurde ausschl. aufgrund des mangelnden Nachweises der Anspruchsberechtigung zurückgewiesen. Wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen und ergäbe es überhaupt Sinn?

Ich habe der PECUNIA MAGNA nun einen Zahlungsvergleich (aufgrund meiner krankheitsbedingten Erwerbslosigkeit und des Bezuges von ALGII-Leistungen) vorgeschlagen, um die Zwangsvollstreckung, vor allem aber um die Abgabe einer EV zu vermeiden- keine Reaktion bisher!

Bitte zeigen Sie mir in Anbetracht der Situation den rechtlich und sachlich sinnvollsten Weg auf, auch im Umgang mit dem OGV!



Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe!

9. Juni 2012 | 19:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Es empfiehlt sich zunächst mit dem Gläubiger der titulierten Forderung Rücksprache zu halten, ob die besagte Inkassofirma tatsächlich in deren Auftrag handelt. Mit dem Gläubiger können Sie dann auch gleich versuchen, eine Ratenzahlung auszuhandeln, um die Vollstreckung zu verhindern.

Wenn die Forderung tituliert ist, werden Sie sich aber gegen die Zwangsvollstreckung kaum wehren können.

Führt der Kontakt zum Gläubiger zu keinem Erfolt, wäre aber an eine Vollstreckungserinnerung zu denken, wenn Sie der Meinung sind, dass der Gerichtvollzieher nicht ordnungsgemäß mit der Vollstreckung beauftragt wurde, weil das beauftragende Unternehmen dazu nicht bevollmächtigt war. Das Vollstreckungsgericht muss dann diese Frage (der Bevollmächtigung) prüfen.

Sollte die Vollstreckung formell nicht zu beanstanden sein, weil die Bevollmächtigung dem Gerichtsvollzieher gegenüber nachgewiesen wurde, werden Sie auf keinen Fall Anwaltskosten UND Inkassokosten zahlen müssen - die Vollstreckungskosten sind dann auf die Kosten der Beauftragung eines Anwalts beschränkt.

Sie werden vom Gerichtsvollzieher eine Forderungsaufstellung erhalten, aus der Sie ersehen werden können, welche Kosten die Gegenseite vollstrecken will - dagegen wäre dann ggf. ebenfalls das Rechtsmittel der Erinnerung zulässig.

Die Vollstreckungserinnerung muss beim Vollstreckungsgericht eingelegt werden und kann dort zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden - Sie können sie natürlich auch über einen Anwalt einlegen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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