Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Es empfiehlt sich zunächst mit dem Gläubiger der titulierten Forderung Rücksprache zu halten, ob die besagte Inkassofirma tatsächlich in deren Auftrag handelt. Mit dem Gläubiger können Sie dann auch gleich versuchen, eine Ratenzahlung auszuhandeln, um die Vollstreckung zu verhindern.
Wenn die Forderung tituliert ist, werden Sie sich aber gegen die Zwangsvollstreckung kaum wehren können.
Führt der Kontakt zum Gläubiger zu keinem Erfolt, wäre aber an eine Vollstreckungserinnerung zu denken, wenn Sie der Meinung sind, dass der Gerichtvollzieher nicht ordnungsgemäß mit der Vollstreckung beauftragt wurde, weil das beauftragende Unternehmen dazu nicht bevollmächtigt war. Das Vollstreckungsgericht muss dann diese Frage (der Bevollmächtigung) prüfen.
Sollte die Vollstreckung formell nicht zu beanstanden sein, weil die Bevollmächtigung dem Gerichtsvollzieher gegenüber nachgewiesen wurde, werden Sie auf keinen Fall Anwaltskosten UND Inkassokosten zahlen müssen - die Vollstreckungskosten sind dann auf die Kosten der Beauftragung eines Anwalts beschränkt.
Sie werden vom Gerichtsvollzieher eine Forderungsaufstellung erhalten, aus der Sie ersehen werden können, welche Kosten die Gegenseite vollstrecken will - dagegen wäre dann ggf. ebenfalls das Rechtsmittel der Erinnerung zulässig.
Die Vollstreckungserinnerung muss beim Vollstreckungsgericht eingelegt werden und kann dort zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden - Sie können sie natürlich auch über einen Anwalt einlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht