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Doppelte Staatsangehörigkeit - ist eine doppelte Staatsangehörigkeit möglich?.

2. März 2011 20:27 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ahmet Aktug

Folgende Sachlage: Eine Person ist als Kind 1993 nach Deutschland eingereist, wurde als Spätaussiedler eingebürgert und lebt seit dem in Deutschland.

Frage: kann diese Person einen russischen Pass beantragen/führen, ohne die deutsche Staatsangehörigekeit zu verlieren? Sprich, ist eine doppelte Staatsangehörigkeit möglich?

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Mehrstaatigkeit ist zu vermeiden. Der Einbürgerungsbewerber muss aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden (durch Entlassung, Genehmigung des Verzichts, Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit,Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes). § 12 StAG regelt die Ausnahmen vom Erfordernis zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit.

Die Beibehaltung der alten Staatsangehörigkeit wird bei einer Einbürgerung hingenommen, wenn eine der in § 12 StAG genannten Voraussetzungen vorliegt. Dies sind im Wesentlichen:

· die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit, die bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren,
· erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art,
· die Anerkennung als Flüchtling oder politisch Verfolgter und
· die Herkunft aus einem anderen Staat der Europäischen Union, sofern Gegenseitigkeit besteht.
Die Ausnahmen sind abschließend.

Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG kraft Gesetzes mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, ohne dass sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen (Quelle: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Staatsang/Doppelte_Staatsangehoerigkeit_Mehrstaatigkeit.html).
Wer aus diesem Grund Mehrstaater geworden ist, gibt diese Mehrstaatigkeit in
der Regel an die eigenen Kinder weiter. In diesen Fällen wird die Mehrstaatigkeit nach deutschem Recht auf Dauer hingenommen, d.h. es besteht keine Optionspflicht, sich bei Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden.Man kann als Mehrstaater jedoch auf die deutsche Staatsangehörigkeit
verzichten (§ 26 StAG).

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Ahmet Aktug
Rechtsanwalt

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